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Zukunft Immobilienverwaltung

Verwaltervertrag 2026: Leistungskatalog, Sondervergütungen, Preisgleitklausel, SLA-Anlage -- Mustervertrag mit Kommentar

Der Verwaltervertrag ist das Fundament der Geschäftsbeziehung zwischen Verwaltung und Eigentümergemeinschaft. Und er ist, in den meisten Fällen, hoffnungslos veraltet.

Verwaltervertrag 2026: Leistungskatalog, Sondervergütungen, Preisgleitklausel, S

1. Warum der Verwaltervertrag 2026 anders aussehen muss als der von 2018

Der Verwaltervertrag ist das Fundament der Geschäftsbeziehung zwischen Verwaltung und Eigentümergemeinschaft. Und er ist, in den meisten Fällen, hoffnungslos veraltet.

Drei Entwicklungen machen eine Überarbeitung zwingend:

Die WEG-Reform 2020 hat die Abberufung des Verwalters vereinfacht (einfache Mehrheit, jederzeit, ohne wichtigen Grund) und die Pflichten des Verwalters geschärft (§27 WEG). Verwalterverträge, die vor 2020 geschlossen wurden, bilden diese neue Rechtslage nicht ab.

Die Inflation der Jahre 2022-2024 hat die Personalkosten in Hausverwaltungen um 15 bis 25 Prozent erhöht. Verwalterverträge ohne Preisgleitklausel sind de facto Verlustgeschäfte, wenn sie länger als drei Jahre laufen. Nachverhandlungen scheitern regelmäßig an der Beschlusslogik der WEG: Wer soll für eine Gebührenerhöhung stimmen, wenn der Vertrag keine automatische Anpassung vorsieht?

Die Professionalisierungsanforderungen -- von der Zertifizierung nach §26a WEG bis zu den gestiegenen Erwartungen an Transparenz, Reporting und digitale Services -- erfordern eine klare Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Sonderleistungen. Ohne diese Abgrenzung erbringt die Verwaltung mehr Leistung, als sie vergütet bekommt.

Dieser Deep Dive liefert einen kommentierten Mustervertrag in Modulform. Nicht als Copy-Paste-Vorlage, sondern als Arbeitsgrundlage, die Sie mit Ihrem Rechtsanwalt an Ihre spezifische Situation anpassen.

2. Aufbau des Verwaltervertrags: Modulstruktur

Ein zeitgemäßer Verwaltervertrag besteht aus fünf Modulen:

Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.

| Modul | Inhalt | Anpassungsbedarf | |-------|--------|-----------------| | Kernvertrag | Vertragsparteien, Bestellungsbeschluss, Laufzeit, Kündigung | Gering -- Standardformulierungen | | Leistungskatalog (Anlage 1) | Grundleistungen im Detail | Mittel -- abhängig vom Leistungsumfang | | Sondervergütungskatalog (Anlage 2) | Zusatzleistungen mit Preisen | Hoch -- individuell nach Verwaltung | | Preisgleitklausel (Anlage 3 oder im Kernvertrag) | Mechanismus zur Vergütungsanpassung | Mittel -- Indexwahl und Intervall | | SLA-Anlage (Anlage 4) | Service-Level, Reaktionszeiten, Reporting | Hoch -- abhängig vom Ambitionsniveau |

3. Modul 1: Der Kernvertrag

3.1 Vertragsparteien und Bestellung

Alle Prüfpunkte als druckbare PDF-Checkliste finden Sie im Download-Bereich unten.

Musterformulierung:

Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft [Name], vertreten durch [Beiratsvorsitzende/r oder ggf. Vertreter gemäß Bestellungsbeschluss], und der [Firma der Verwaltung], vertreten durch [Geschäftsführer/in], wird folgender Verwaltervertrag geschlossen.

>

Grundlage dieses Vertrags ist der Bestellungsbeschluss der Eigentümerversammlung vom [Datum], Tagesordnungspunkt [Nr.], Beschluss Nr. [Nr.].

Kommentar: Der Bestellungsbeschluss und der Verwaltervertrag sind zwei rechtlich getrennte Akte. Der Beschluss bestellt den Verwalter (organisationsrechtlich), der Vertrag regelt die Konditionen (schuldrechtlich). Beide müssen übereinstimmen. Ein Vertrag, der abgeschlossen wird, bevor der Bestellungsbeschluss gefasst ist, kann schwebend unwirksam sein.

3.2 Laufzeit und Kündigung

Musterformulierung:

(1) Der Vertrag beginnt am [Datum] und wird für die Dauer von [3/5] Jahren geschlossen. Er endet am [Datum], ohne dass es einer Kündigung bedarf.

>

(2) Das Recht der Eigentümergemeinschaft zur jederzeitigen Abberufung des Verwalters gemäß §26 Abs. 3 WEG bleibt unberührt. Im Fall der Abberufung endet der Vertrag spätestens sechs Monate nach dem Abberufungsbeschluss.

>

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Kommentar: Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Die früher übliche Koppelung von Bestellung und Vertragslaufzeit ist damit faktisch aufgehoben. Die sechs-Monats-Frist für das Vertragsende nach Abberufung ist ein Kompromiss: Sie gibt der Verwaltung Zeit für eine geordnete Übergabe und schützt vor einem abrupten Einkommensausfall.

Praxishinweis: Die maximale Erstbestellungsdauer beträgt drei Jahre (§26 Abs. 2 WEG). Die Wiederbestellung kann für bis zu fünf Jahre erfolgen. Vereinbaren Sie keine automatische Vertragsverlängerung -- sie ist in der WEG unüblich und kann auf der Eigentümerversammlung zu Widerstand führen.

3.3 Vergütung (Grundsatz)

Musterformulierung:

(1) Die Verwaltung erhält für die in Anlage 1 (Leistungskatalog) beschriebenen Grundleistungen eine monatliche Vergütung von [Betrag] Euro netto pro Sonder-/Teileigentumseinheit, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

>

(2) Für die in Anlage 2 (Sondervergütungskatalog) beschriebenen Zusatzleistungen gelten die dort genannten Vergütungssätze. Die Erbringung von Sonderleistungen bedarf der vorherigen Beauftragung durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch [Beirat / Versammlungsbeschluss / Verwaltungsbeirat ab einem Auftragswert von X Euro].

>

(3) Die Vergütung wird gemäß Anlage 3 (Preisgleitklausel) jährlich angepasst.

Kommentar: Die Vergütung wird bewusst als Nettobetrag angegeben, weil die WEG nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Umsatzsteuer ist für die WEG ein Kostenfaktor. Manche Verwaltungen weisen Bruttobeträge aus, um die Zahl kleiner erscheinen zu lassen -- das ist unüblich und kann zu Missverständnissen führen.

4. Modul 2: Leistungskatalog (Anlage 1)

4.1 Grundleistungen -- vollständige Liste

Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.

Der Leistungskatalog definiert abschließend, welche Leistungen durch die Grundvergütung abgedeckt sind. Was hier nicht steht, ist Sonderleistung. Diese Klarheit ist der Kern eines professionellen Verwaltervertrags.

Kaufmännische Verwaltung:

  • Erstellung des Wirtschaftsplans gemäß §28 Abs. 1 WEG

  • Erstellung der Jahresabrechnung gemäß §28 Abs. 2 WEG

  • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft

  • Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder (Girokonto, Rücklagenkonto)

  • Einzug des Hausgeldes / der Vorauszahlungen

  • Erste Mahnung bei Zahlungsrückstand (eine schriftliche Mahnung)

  • Prüfung und Anweisung von Rechnungen

  • Erstellung der Heizkostenabrechnung (sofern kein externer Messdienstleister beauftragt)

Technische Verwaltung:

  • Regelmäßige Objektbegehung (mindestens [2/4] Mal pro Jahr)

  • Überwachung des baulichen Zustands

  • Vergabe und Überwachung laufender Instandhaltungsmaßnahmen bis zu einem Einzelauftragswert von [X] Euro gemäß Beschluss

  • Beauftragung und Koordination von Dienstleistern (Hausmeister, Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege)

  • Schlüsselverwaltung

  • Bearbeitung von Schadensmeldungen

Rechtliche und organisatorische Verwaltung:

  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer ordentlichen Eigentümerversammlung pro Jahr

  • Erstellung des Versammlungsprotokolls

  • Führung und Pflege der Beschlusssammlung

  • Korrespondenz mit Eigentümern im Rahmen der laufenden Verwaltung

  • Abschluss und Überwachung von Versicherungsverträgen

  • Anmeldung und Überwachung von Versicherungsschäden (Erstbearbeitung)

  • Beachtung technischer Prüffristen (TÜV, Aufzug, Feuerlöscher)

  • Einhaltung der DSGVO-Anforderungen

Digitale Services:

  • Bereitstellung eines Eigentümer-Portals mit Dokumentenzugriff

  • Digitale Bereitstellung von Wirtschaftsplan, Abrechnung und Protokoll

  • Quartalsweises Basis-Reporting (Finanzen, Maßnahmen, Rücklage)

4.2 Kommentar zum Leistungskatalog

Die Aufnahme digitaler Services als Grundleistung ist ein Zeichen der Zeit. Wer ein Portal und Reporting anbietet, darf das selbstbewusst im Leistungskatalog verankern -- es erhöht den wahrgenommenen Wert der Verwaltung und rechtfertigt eine höhere Grundvergütung.

Die Obergrenze für Einzelaufträge ohne Sondervergütung (z.B. 3.000 oder 5.000 Euro) sollte auf der Eigentümerversammlung beschlossen und im Leistungskatalog referenziert werden. Aufträge oberhalb dieser Grenze fallen in den Bereich der Sanierungsbegleitung -- eine der häufigsten Sonderleistungen.

5. Modul 3: Sondervergütungskatalog (Anlage 2)

5.1 Die vollständige Tabelle

Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.

| Leistung | Vergütung | Anmerkung | |----------|-----------|-----------| | Sanierungsbegleitung / Bauüberwachung | 3-5% der Netto-Bausumme, mind. [X] Euro | Koordination, Angebotseinholung, Bauleitung, Abnahme | | Außerordentliche Eigentümerversammlung | [300-600] Euro pauschal | Pro zusätzliche Versammlung | | Eigentümerwechsel | [150-250] Euro pauschal | Pro Wechsel: Stammdaten, Abrechnung, Kontakt | | Zweit- und Drittmahnung | [25-50] Euro pro Mahnung | Ab der zweiten schriftlichen Mahnung | | Vorbereitung Mahn-/Klageverfahren | [150-300] Euro pauschal | Zusammenstellung für Rechtsanwalt | | Versicherungsschadenabwicklung (umfangreich) | [75-150] Euro Stundenhonorar | Ab 2 Stunden Bearbeitungsaufwand | | Bescheinigung §35a EStG | [25-50] Euro pro Einheit | Jährliche Bescheinigung für Steuererklärung | | Sondereigentumsverwaltung | [15-30] Euro pro Einheit/Monat | Mietverwaltung im Auftrag einzelner Eigentümer | | Erstellung Energieausweis | Nach Aufwand oder Dienstleisterkosten + 15% | Koordination und Beauftragung | | Gerichtstermine / Behördentermine | [75-150] Euro Stundenhonorar | Vorbereitung und Wahrnehmung | | Leerstandsmanagement / Neuvermietung | 1-2 Nettokaltmieten | Aktive Vermarktung, Besichtigung, Mietvertrag | | Erstellung von Mieterhöhungsverlangen | [100-200] Euro pauschal | Pro Verlangen | | Durchführung Wohnungsübergabe/-abnahme | [75-150] Euro pauschal | Pro Übergabe, inkl. Protokoll | | Erstellung Hausgeldabrechnung nach Eigentümerwechsel | [150-250] Euro pauschal | Sonderzäsur mitten im Wirtschaftsjahr | | Zustimmung Veräußerung §12 WEG | [150-300] Euro pauschal | Falls Zustimmung des Verwalters erforderlich |

5.2 Kommentar zur Preisfindung

Die Vergütungsspannen in der Tabelle spiegeln Marktüblichkeiten Stand 2026 wider. Die konkreten Sätze hängen ab von:

  • Region: Verwaltungen in München oder Hamburg können andere Sätze ansetzen als in ländlichen Regionen.

  • Objektgröße: Bei einer WEG mit 100 Einheiten ist der Aufwand pro Eigentümerwechsel geringer als bei einer WEG mit 8 Einheiten.

  • Serviceambition: Wer ein SLA-Framework und aktives Reporting anbietet, darf höher kalkulieren.

Grundregel für die Kalkulation: Ermitteln Sie Ihren Bürostundensatz (Personalkosten + Gemeinkosten + Gewinnaufschlag, geteilt durch produktive Stunden). Dieser liegt bei den meisten Verwaltungen zwischen 55 und 85 Euro. Jede Sonderleistung sollte mindestens diesen Stundensatz abdecken.

5.3 Beauftragungsmechanismus

Sonderleistungen werden nicht einfach erbracht und dann in Rechnung gestellt. Der Vertrag sollte einen klaren Beauftragungsmechanismus definieren:

Musterformulierung:

(1) Sonderleistungen werden nur auf gesonderte Beauftragung erbracht. Die Beauftragung erfolgt: - bei Einzelauftragswerten bis [1.000] Euro: durch den Verwaltungsbeirat (formlos, schriftlich oder per E-Mail genügend) - bei Einzelauftragswerten über [1.000] Euro: durch Beschluss der Eigentümerversammlung

>

(2) Die Verwaltung informiert den Auftraggeber vor Beginn der Sonderleistung über die voraussichtlichen Kosten. Bei Stundenhonoraren wird der geschätzte Zeitaufwand mitgeteilt.

>

(3) In dringenden Fällen (insbesondere bei Maßnahmen zur Schadensabwehr) kann die Verwaltung Sonderleistungen auch ohne vorherige Beauftragung erbringen, wenn ein Zuwarten den Schaden vergrößern würde. Die Verwaltung informiert den Verwaltungsbeirat unverzüglich.

6. Modul 4: Preisgleitklausel (Anlage 3)

6.1 Warum eine Preisgleitklausel unverzichtbar ist

Den Rechner für diese Berechnung finden Sie als Excel-Download am Ende des Artikels.

Ein Verwaltervertrag ohne Preisgleitklausel ist ein Vertrag mit eingebautem Verfallsdatum. Bei einer durchschnittlichen Inflation von 3 Prozent verliert die Vergütung innerhalb von fünf Jahren rund 14 Prozent an Kaufkraft. Bei der Inflation der Jahre 2022-2024 waren es deutlich mehr.

Ohne Anpassungsmechanismus bleibt der Verwaltung nur die Nachverhandlung -- die einen Eigentümerbeschluss erfordert. In der Praxis scheitern solche Nachverhandlungen regelmäßig: Kein Eigentümer stimmt gerne einer Gebührenerhöhung zu, wenn der Vertrag keine vorsieht.

6.2 Gestaltungsvarianten

Variante A: Indexklausel (empfohlen)

Die Grundvergütung gemäß §[X] wird jährlich zum 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr 2020 = 100) angepasst. Maßgeblich ist der Indexstand des Monats September des Vorjahres im Vergleich zum Indexstand des Monats September des Vorvorjahres. Die Anpassung erfolgt automatisch, ohne dass es eines Beschlusses bedarf.

>

Beispiel: Beträgt der Indexanstieg von September 2025 zu September 2026 3,2 Prozent, erhöht sich die Vergütung ab dem 1. Januar 2027 um 3,2 Prozent.

Kommentar: Die Indexklausel ist die sauberste Lösung. Sie ist objektiv, nachvollziehbar und gerichtsfest. Der VPI wird vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht und ist nicht manipulierbar. Voraussetzung: Die Klausel muss den Anforderungen des Preisklauselgesetzes (PrKG) genügen -- insbesondere muss die Vertragslaufzeit mindestens zehn Jahre betragen oder eine Partei Verbraucher sein. Bei WEG-Verwalterverträgen ist die Gemeinschaft Verbraucher im Sinne des Gesetzes, sodass die Indexklausel zulässig ist.

Variante B: Prozentuale Anpassung mit Deckel

Die Grundvergütung wird jährlich zum 1. Januar um [2,5/3,0] Prozent angepasst, maximal jedoch um die Veränderung des Verbraucherpreisindex.

Kommentar: Einfacher zu kommunizieren als die reine Indexklausel. Der Deckel schützt die Eigentümer vor übermäßigen Anpassungen. Der Nachteil: In Jahren mit niedriger Inflation zahlen die Eigentümer mehr als nötig.

Variante C: Verhandlungsklausel (nicht empfohlen)

Die Parteien überprüfen die Vergütung alle [2/3] Jahre. Kommt keine Einigung zustande, gelten die bisherigen Konditionen fort.

Kommentar: Theoretisch fair, praktisch zahnlos. Wenn keine Einigung zustande kommt, bleibt die alte Vergütung -- und die Verwaltung hat keine Handhabe.

6.3 Anpassung der Sondervergütungen

Die Preisgleitklausel sollte sich auch auf den Sondervergütungskatalog erstrecken:

Die in Anlage 2 genannten Vergütungssätze für Sonderleistungen werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang angepasst wie die Grundvergütung gemäß Absatz [X].

7. Modul 5: SLA-Anlage (Anlage 4)

Die vollständige SLA-Anlage ist in Artikel 9-12b ("SLA-Framework") detailliert beschrieben. An dieser Stelle die wesentlichen Verknüpfungspunkte zum Verwaltervertrag:

Diese Übersicht steht Ihnen auch als druckbares PDF zur Verfügung — siehe Download-Bereich.

7.1 Verweis im Kernvertrag

Musterformulierung:

Die Verwaltung erbringt ihre Leistungen gemäß den in Anlage 4 (Service Level Agreement) definierten Qualitätsstandards. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrags.

7.2 Anpassungsmechanismus

Musterformulierung:

Die in Anlage 4 definierten Service-Level werden jährlich auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vorgestellt und bei Bedarf einvernehmlich angepasst. Änderungen der Anlage 4 bedürfen der Schriftform.

7.3 Verhältnis SLA und Vergütung

Die SLA-Anlage und die Vergütung stehen in einem direkten Zusammenhang: Höhere Service-Level rechtfertigen höhere Vergütung. Diesen Zusammenhang können Sie nutzen, um eine angemessene Grundvergütung durchzusetzen.

Argumentationslinie auf der Eigentümerversammlung:

"Wir bieten Ihnen definierte Reaktionszeiten, quartalsweises Reporting und ein digitales Portal. Das ist ein Serviceniveau, das über den Branchendurchschnitt hinausgeht. Die Vergütung von [Betrag] Euro pro Einheit und Monat reflektiert dieses Leistungsniveau."

8. Besondere Vertragsklauseln

8.1 Haftungsbegrenzung

Alle Details als strukturierte Checkliste zum Abhaken: siehe Downloads unten.

Musterformulierung:

Die Verwaltung haftet für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verwaltung nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

Kommentar: Eine Haftungsbegrenzung ist in Verwalterverträgen üblich und zulässig, solange sie AGB-rechtlich nicht zu weit geht. Die Formulierung orientiert sich an der herrschenden Rechtsprechung. Wichtig: Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Verwaltung sollte im Vertrag erwähnt werden, inklusive Deckungssumme.

8.2 Datenschutz

Musterformulierung:

Die Verwaltung verarbeitet personenbezogene Daten der Eigentümer und Mieter ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und unter Beachtung der DSGVO. Soweit die Verwaltung als Auftragsverarbeiter tätig wird, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).

8.3 Übergabepflichten bei Vertragsende

Musterformulierung:

(1) Bei Vertragsende übergibt die Verwaltung innerhalb von [30/60] Tagen sämtliche Verwaltungsunterlagen (physisch und digital) an die Eigentümergemeinschaft oder den Nachfolger-Verwalter. Die Übergabe umfasst insbesondere: Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Beschlusssammlung, Versicherungsunterlagen, technische Dokumentation, Schlüssel und Zugangsdaten.

>

(2) Die Verwaltung erstellt eine Zwischenabrechnung zum Stichtag des Vertragsendes.

>

(3) Die Kosten der Übergabe (Arbeitszeit, Kopien, Versand) trägt die Eigentümergemeinschaft.

Kommentar: Die Übergabefrist von 30 Tagen ist ambitioniert, aber machbar, wenn die Verwaltung digital arbeitet. 60 Tage sind bei papierlastigen Verwaltungen realistischer. Entscheidend: Die Übergabe ist eine Sonderleistung und sollte vergütet werden -- andernfalls hat die abgehende Verwaltung keinen Anreiz für eine saubere Übergabe.

9. Vertragsverhandlung: Taktik für die Eigentümerversammlung

9.1 Vorbereitung

  • Erstellen Sie den Vertragsentwurf mit allen Anlagen mindestens sechs Wochen vor der Versammlung.

  • Senden Sie den Entwurf mit der Einladung an alle Eigentümer.

  • Besprechen Sie den Entwurf vorab mit dem Verwaltungsbeirat. Klären Sie Rückfragen und mögliche Änderungswünsche im Vorfeld.

9.2 Präsentation auf der Versammlung

Stellen Sie den Vertrag nicht als Kostenthema, sondern als Qualitätsthema vor. Beginnen Sie mit dem Leistungskatalog ("Das bekommen Sie"), dann die SLA-Anlage ("So schnell und transparent arbeiten wir"), dann die Vergütung ("Das kostet es"). Diese Reihenfolge stellt den Wert vor den Preis.

9.3 Häufige Einwände und Antworten

"Die Vergütung ist zu hoch." Antwort: "Vergleichen Sie den Leistungskatalog und die Service-Level mit anderen Anbietern. Der Preis allein sagt nichts über das Preis-Leistungs-Verhältnis."

"Wir brauchen kein SLA." Antwort: "Das SLA schützt beide Seiten. Sie wissen, was Sie erwarten dürfen. Wir wissen, was wir leisten müssen. Ohne SLA gibt es nur Missverständnisse."

"Die Preisgleitklausel ist eine automatische Erhöhung." Antwort: "Sie ist eine Anpassung an die Kostenentwicklung. Ihre Handwerker, Ihre Versicherer und Ihre Energieversorger passen ihre Preise ebenfalls an. Die Alternative wäre, alle drei Jahre über eine Einmalerhöhung zu diskutieren."

10. Checkliste: Verwaltervertrag -- 18 Punkte für die Überarbeitung

  • [ ] Kernvertrag aktualisiert: Vertragsparteien, Bestellungsbeschluss, Laufzeit und Kündigung entsprechen der aktuellen Rechtslage (WEG-Reform 2020).

  • [ ] Abberufungsklausel enthalten: Das Recht zur jederzeitigen Abberufung gemäß §26 Abs. 3 WEG ist im Vertrag genannt.

  • [ ] Nachlaufklausel bei Abberufung: Der Vertrag enthält eine Frist (z.B. 6 Monate), innerhalb derer er nach Abberufung endet.

  • [ ] Vergütung als Nettobetrag: Die Grundvergütung ist netto ausgewiesen, die Umsatzsteuer wird separat berechnet.

  • [ ] Leistungskatalog vollständig: Anlage 1 enthält eine abschließende Auflistung aller Grundleistungen -- kaufmännisch, technisch, organisatorisch, digital.

  • [ ] Sondervergütungskatalog vorhanden: Anlage 2 listet alle Sonderleistungen mit konkreten Preisen oder Berechnungsgrundlagen auf.

  • [ ] Beauftragungsmechanismus definiert: Der Vertrag regelt, wer Sonderleistungen beauftragen darf (Beirat / Beschluss) und ab welchem Betrag.

  • [ ] Kosteninformation vor Sonderleistung: Vor Erbringung einer Sonderleistung wird der Eigentümer über die voraussichtlichen Kosten informiert.

  • [ ] Preisgleitklausel enthalten: Die Vergütung wird automatisch an einen Index (VPI) oder eine feste Steigerungsrate angepasst.

  • [ ] Preisgleitklausel gilt auch für Sondervergütungen: Die Anpassung erstreckt sich auf alle Vergütungsbestandteile.

  • [ ] SLA-Anlage beigefügt: Anlage 4 definiert Reaktionszeiten, Erreichbarkeit und Reporting-Pflichten.

  • [ ] Haftungsbegrenzung enthalten: Der Vertrag enthält eine angemessene Haftungsregelung.

  • [ ] Vermögensschadenhaftpflicht benannt: Die Versicherung der Verwaltung mit Deckungssumme ist im Vertrag erwähnt.

  • [ ] Datenschutzklausel enthalten: Verweis auf DSGVO-konforme Datenverarbeitung und ggf. AVV.

  • [ ] Übergabeklausel enthalten: Frist und Umfang der Unterlagenübergabe bei Vertragsende sind geregelt.

  • [ ] Vergütung der Übergabe geregelt: Die Übergabe ist als Sonderleistung definiert und vergütet.

  • [ ] Vertragsentwurf dem Beirat vorab vorgestellt: Der Verwaltungsbeirat hat den Entwurf vor der Versammlung geprüft.

  • [ ] Vertrag von einem Fachanwalt geprüft: Ein Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht hat den finalen Vertrag geprüft.

Dieser Artikel gibt detaillierte Praxishinweise und kommentierte Musterformulierungen für den Verwaltervertrag. Alle Formulierungen sind als Ausgangsbasis gedacht und müssen an die spezifischen Verhältnisse der jeweiligen Eigentümergemeinschaft und Verwaltung angepasst werden. Die rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht ist zwingend empfohlen -- insbesondere für die Preisgleitklausel, die Haftungsregelung und die SLA-Anlage.

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