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Finanzen & AbrechnungSnackable9 Min Lesezeit

Umlagefähigkeit im Streitfall: Grenzbereiche, Instandhaltung vs. Betrieb, aktuelle Rechtsprechung

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet 17 Kostenarten auf, die grundsätzlich auf Mieter umlegbar sind. So weit die Theorie. In der Praxis stehen Sie als Hausverwaltung regelmäßig vor Positionen, bei denen unklar ist, ob sie umlagefähig sind oder nicht. Der Gärtner schneidet die Hecke — umlagef

Umlagefähigkeit im Streitfall: Grenzbereiche, Instandhaltung vs. Betrieb, aktuel

Wo die Betriebskostenverordnung aufhört und der Streit anfängt

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet 17 Kostenarten auf, die grundsätzlich auf Mieter umlegbar sind. So weit die Theorie. In der Praxis stehen Sie als Hausverwaltung regelmäßig vor Positionen, bei denen unklar ist, ob sie umlagefähig sind oder nicht. Der Gärtner schneidet die Hecke — umlagefähig. Der Gärtner fällt den morschen Baum — umlagefähig? Der Hausmeister reinigt das Treppenhaus — umlagefähig. Der Hausmeister bestellt Handwerker und koordiniert Termine — umlagefähig?

Diese Graubereiche beschäftigen Amtsgerichte in ganz Deutschland. Und sie beschäftigen Mieter, die ihre Abrechnungen zunehmend professionell prüfen lassen. Wer als Verwaltung in der Grauzone keine klare Linie hat, riskiert Rückforderungen, die sich über Jahre summieren.

Die Checkliste zu diesem Abschnitt finden Sie als druckfertige PDF im Download-Bereich.

Grundprinzip: Betrieb ja, Instandhaltung nein

Die zentrale Abgrenzung lautet: Laufende Betriebskosten sind umlagefähig, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht. §1 Abs. 1 BetrKV definiert Betriebskosten als Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Das Schlüsselwort ist "laufend". Einmalige Maßnahmen, Reparaturen und Erneuerungen fallen nicht darunter.

Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.

Die Faustregel: Alles, was den bestehenden Zustand erhält und regelmäßig wiederkehrt, ist Betrieb. Alles, was einen Mangel behebt oder eine Verbesserung schafft, ist Instandhaltung oder Modernisierung.

So einfach diese Regel klingt, so schwierig ist ihre Anwendung im Einzelfall.

Gartenpflege: Wo die Grenze zwischen Pflege und Gestaltung verläuft

Gartenpflege gehört zu den Betriebskosten nach §2 Nr. 10 BetrKV. Das umfasst die laufende Pflege von gärtnerisch angelegten Flächen: Rasenmähen, Heckenschnitt, Unkrautentfernung, Bewässerung.

Eindeutig umlagefähig

  • Regelmäßiger Rasenschnitt und Vertikutieren

  • Heckenschnitt und Strauchpflege

  • Laubbeseitigung auf den Grünflächen

  • Bewässerung in Trockenperioden

  • Düngen im Rahmen der normalen Pflege

  • Nachpflanzen einzelner abgestorbener Pflanzen als Bestandserhaltung

Alle Pruefpunkte als druckbare PDF-Checkliste im Download-Bereich.

Eindeutig nicht umlagefähig

  • Neuanlage eines Gartens oder Umgestaltung der Außenanlagen

  • Baumfällarbeiten, wenn ein kranker oder abgestorbener Baum entfernt wird (Instandsetzung)

  • Errichtung neuer Beete oder Pflanzflächen

  • Reparatur von Bewässerungsanlagen

Die Grauzone: Baumfällung

Die Baumfällung ist einer der klassischen Streitfälle. Der BGH hat entschieden, dass die Fällung eines abgestorbenen Baums keine laufende Gartenpflege darstellt, sondern eine Instandsetzungsmaßnahme (BGH, Urteil vom 10.02.2016 — VIII ZR 33/15). Begründung: Das Entfernen eines toten Baums stellt den ordnungsgemäßen Zustand wieder her — es ist kein wiederkehrender Pflegevorgang.

Anders kann es aussehen, wenn Bäume regelmäßig im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht beschnitten werden — das ist laufende Pflege. Auch der planmäßige Rückschnitt von Bäumen, die in die Fassade wachsen, gehört zur Gartenpflege. Entscheidend ist: Handelt es sich um eine wiederkehrende Pflegemaßnahme oder um die Beseitigung eines konkreten Schadens?

Aufzug: Wartung gegen Reparatur

Aufzugskosten nach §2 Nr. 7 BetrKV gehören zu den teuersten Betriebskostenpositionen. Die Abgrenzung zwischen Wartung (umlagefähig) und Reparatur (nicht umlagefähig) sorgt bei jeder zweiten Abrechnung für Rückfragen.

Alle Prüfpunkte als druckbare PDF-Checkliste finden Sie im Download-Bereich unten.

Tipp: Scrollen Sie zum Download-Bereich fuer alle Vorlagen und Checklisten zu diesem Thema.

Umlagefähig

  • Regelmäßige Wartung durch den Aufzugsservice (Schmierung, Justierung, Sicherheitsprüfung)

  • TÜV-Prüfung und Notrufbereitschaft

  • Strom für den Betrieb des Aufzugs

  • Reinigung der Kabine und des Schachtbereichs

Nicht umlagefähig

  • Reparatur defekter Türmechanismen

  • Austausch verschlissener Seile oder Motoren

  • Erneuerung der Steuerungselektronik

  • Modernisierung (z.B. Nachrüstung eines Notrufsystems, das nicht gesetzlich vorgeschrieben war)

Das Fullservice-Vertrag-Problem

Viele Hausverwaltungen schließen Fullservice-Verträge mit Aufzugsunternehmen. Eine monatliche Pauschale deckt Wartung und Reparaturen gleichermaßen ab. In der Betriebskostenabrechnung dürfen Sie aber nur den Wartungsanteil umlegen.

Lösung: Bitten Sie den Aufzugsservice um eine Aufteilung der Pauschale in Wartungs- und Reparaturanteil. Die meisten Anbieter kennen diese Anforderung und liefern die Aufteilung auf Anfrage. Liegt keine Aufteilung vor, schätzen manche Verwaltungen den Wartungsanteil pauschal. Das ist riskant: Gerichte verlangen eine nachvollziehbare Grundlage. Der BGH hat hier keine feste Quote vorgegeben, aber Amtsgerichte akzeptieren in der Regel einen Wartungsanteil von 40 bis 60 Prozent — sofern keine konkreten Zahlen vorliegen.

Alle Arbeitshilfen zu diesem Artikel finden Sie gebuendelt im Download-Bereich am Ende.

Hausmeister: Welche Tätigkeiten umlagefähig sind und welche nicht

Der Hausmeister ist ein Dauerbrenner in der Betriebskostenabrechnung. §2 Nr. 14 BetrKV erlaubt die Umlage der Kosten für den Hauswart. Aber nicht für alles, was der Hausmeister tut.

Umlagefähig

  • Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Außenanlagen

  • Winterdienst (Schneeräumen, Streuen)

  • Pflege der Grünanlagen (soweit nicht separat als Gartenpflege abgerechnet)

  • Kontrolle der technischen Anlagen (Heizung, Aufzug) im Rahmen der Sichtprüfung

  • Kleinreparaturen? Nein — aber die Überwachung und Meldung von Mängeln

Nicht umlagefähig

  • Verwaltungstätigkeiten: Mieterkommunikation, Terminkoordination mit Handwerkern, Wohnungsabnahmen, Schlüsselverwaltung

  • Reparaturen und handwerkliche Arbeiten (auch wenn der Hausmeister sie selbst ausführt)

  • Mietschulden eintreiben oder Mietern Zugangscodes mitteilen

Die Abgrenzung wird dann schwierig, wenn der Hausmeister in einer Person alle diese Tätigkeiten ausführt. In diesem Fall müssen Sie die umlagefähigen von den nicht umlagefähigen Stunden trennen.

Praxislösung: Vereinbaren Sie mit Ihrem Hausmeister eine Tätigkeitsdokumentation oder definieren Sie vertraglich, welcher Anteil seiner Arbeitszeit auf umlagefähige Tätigkeiten entfällt. Ein pauschaler Abzug von 20 bis 30 Prozent für Verwaltungstätigkeiten wird von vielen Gerichten akzeptiert — wenn Sie keine bessere Grundlage haben.

Die passenden Arbeitsmaterialien stehen Ihnen im Download-Bereich kostenlos zur Verfuegung.

Die Doppelerfassungsfalle

Vorsicht: Wenn Sie Gartenpflege und Hausmeister separat abrechnen, dürfen die Gartenpflegetätigkeiten des Hausmeisters nicht in beiden Positionen erscheinen. Das gleiche gilt für Treppenhausreinigung. Entweder der Hausmeister reinigt das Treppenhaus (dann unter Hausmeisterkosten), oder eine Reinigungsfirma reinigt es (dann unter Reinigungskosten). Nicht beides.

Sonderfall: Gewerbemieter

Bei Gewerbemietern gelten andere Regeln. Die Betriebskostenverordnung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Im Gewerberaummietrecht ist die Umlagefähigkeit Verhandlungssache.

Tipp: Laden Sie sich die Checkliste herunter und haken Sie jeden Punkt bei der nächsten Umsetzung ab.

Was das in der Praxis bedeutet:

  • Im Gewerberaummietvertrag können auch Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und sogar Versicherungskosten für Glasbruch umgelegt werden — wenn der Vertrag es vorsieht.

  • Eine "Umlage sämtlicher Betriebskosten gemäß BetrKV" reicht für Gewerberaum nicht aus. Der BGH verlangt eine hinreichend bestimmte Regelung (BGH, Urteil vom 08.04.2020 — XII ZR 120/18).

  • Gewerbemieter haben kein Kürzungsrecht bei verspäteter Abrechnung — die Ausschlussfrist des §556 BGB gilt nur für Wohnraum.

Mischgebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten erfordern besondere Sorgfalt. Die Betriebskostenabrechnung für Wohnmieter muss den Standards der BetrKV entsprechen, die Abrechnung für Gewerbemieter richtet sich nach dem jeweiligen Mietvertrag. Und wenn der Gewerbemieter überproportionale Kosten verursacht, muss ein Vorwegabzug erfolgen, bevor die Kosten auf die Wohnmieter verteilt werden.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Drei Urteile, die Sie kennen sollten

1. Wirtschaftlichkeitsgebot (BGH, 06.07.2022 — VIII ZR 199/21)

Der BGH hat bestätigt, dass Vermieter dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen. Das bedeutet: Sie müssen nicht den billigsten Anbieter wählen, aber Sie dürfen keine offensichtlich überteuerten Verträge zulasten der Mieter abschließen. Ein Wartungsvertrag, der 40 Prozent über dem Marktpreis liegt, verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

2. Formelle Wirksamkeit bei Umlageschlüsselwechsel (BGH, 15.03.2023 — VIII ZR 81/22)

Ein Wechsel des Umlageschlüssels muss in der Abrechnung erkennbar sein. Wenn Sie von Wohnfläche auf Verbrauch umstellen (oder umgekehrt), muss der Mieter das aus der Abrechnung herauslesen können. Ein kommentarloser Wechsel führt zur formellen Unwirksamkeit.

3. Sach- und Haftpflichtversicherung (BGH, 12.10.2022 — VIII ZR 117/21)

Versicherungskosten sind umlagefähig, soweit sie das Gebäude betreffen. Eine Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters ist dagegen nicht umlagefähig — sie schützt den Verwalter, nicht das Gebäude.

Praxisbeispiel: Die Aufzugs-Abrechnung, die zurückkam

Eine Hamburger Hausverwaltung rechnete die Aufzugskosten seit Jahren als Gesamtbetrag ab — monatliche Pauschale des Fullservice-Vertrags mal zwölf. Ein Mieterverein prüfte die Abrechnung eines Mieters und beanstandete die Position. Die Verwaltung konnte keine Trennung zwischen Wartung und Reparatur vorlegen.

Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.

Das Amtsgericht Hamburg gab dem Mieter recht: Die gesamte Aufzugsposition wurde aus der Abrechnung gestrichen — nicht nur der Reparaturanteil. Begründung: Ohne nachvollziehbare Aufteilung sei die Position nicht prüfbar.

Die Verwaltung hat daraufhin den Aufzugsvertrag mit einer Klausel zur Kostenaufteilung ergänzt. Der Aufzugsservice liefert seither eine jährliche Bescheinigung, die Wartungs- und Reparaturkosten separat ausweist. Die Kosten für die Vertragsanpassung: null. Es genügte ein Anruf.

Expertenhinweis: Bei Streitigkeiten über die Umlagefähigkeit einzelner Betriebskostenpositionen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht. Die Abgrenzung zwischen Betrieb und Instandhaltung ist einzelfallabhängig und wird von Gerichten nicht einheitlich beurteilt.

Dieser Artikel dient der fachlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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