Kautionsverwaltung nach §551 BGB: Treuhandkonto, Anlage, Zinsen, Rückgabe -- Sch
1. §551 BGB als Schutzvorschrift -- und als häufigste Falle für Verwalter
Wenn Juristen über Mietkautionen sprechen, fällt schnell der Begriff "Schutzvorschrift". Gemeint ist: §551 BGB schützt den Mieter -- nicht den Vermieter und nicht den Verwalter. Die Norm ist zwingend. Jede Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters davon abweicht, ist unwirksam.
Für Hausverwaltungen hat das eine direkte Konsequenz: Sie bewegen sich in einem Bereich, in dem Formfehler nicht nur ärgerlich, sondern teuer sind. Der BGH hat in den vergangenen Jahren wiederholt klargestellt, dass die Pflichten aus §551 BGB auch den Verwalter treffen, wenn dieser die Kaution entgegennimmt und verwaltet. Die Haftung lässt sich nicht durch einen Verwaltungsvertrag abbedingen.
Dieser Artikel arbeitet die einzelnen Pflichten systematisch durch -- von der Entgegennahme bis zur Rückgabe. Er richtet sich an praktizierende Verwalter, die ihre Prozesse auf den Prüfstand stellen wollen. Nicht als Lehrbuchtext, sondern als Arbeitsgrundlage.
Die vollstaendige Checkliste steht als kostenloser Download bereit -- siehe unten.
2. Höhe der Kaution: Was darf vereinbart werden?
Die Obergrenze
Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.
§551 Abs. 1 BGB begrenzt die Kaution auf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete. Maßgeblich ist die Miete bei Beginn des Mietverhältnisses -- nicht die aktuelle Miete zum Zeitpunkt der Kautionszahlung. Das wird häufig verwechselt.
Berechnungsbeispiel: Nettokaltmiete bei Mietbeginn: 850 Euro. Maximale Kaution: 2.550 Euro. Eine Betriebskostenvorauszahlung von 200 Euro bleibt unberücksichtigt. Ebenso ein eventueller Zuschlag für möblierte Vermietung, sofern dieser gesondert ausgewiesen ist.
Ratenzahlung
Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. "Beginn des Mietverhältnisses" ist der vertraglich vereinbarte Mietbeginn -- nicht der Tag der Schlüsselübergabe und nicht der Tag des Vertragsschlusses, falls diese auseinanderfallen.
Praxisfalle: Der Mietvertrag enthält die Klausel "Die Kaution ist vor Übergabe der Mietsache in voller Höhe zu zahlen." Diese Klausel ist unwirksam, weil sie das gesetzliche Ratenzahlungsrecht des Mieters ausschließt. Die Folge: Die gesamte Kautionsvereinbarung bleibt wirksam, aber der Mieter kann trotzdem in Raten zahlen. Der Vermieter kann die Schlüsselübergabe nicht von der vollständigen Kautionszahlung abhängig machen.
Mieterhöhung nach Kautionsvereinbarung
Steigt die Miete während des Mietverhältnisses, darf der Vermieter keine Nachzahlung auf die Kaution verlangen. Die Obergrenze bezieht sich auf die Miete bei Mietbeginn und wird nicht nachträglich angepasst. Das gilt auch bei Index- und Staffelmietverträgen. Einzige Ausnahme: Die Parteien vereinbaren einvernehmlich eine Kautionserhöhung -- was in der Praxis selten vorkommt.
Nutzen Sie die herunterladbare Checkliste, um keinen Schritt zu uebersehen.
3. Anlageformen: Treuhandkonto, Sparbuch, Depot, Bürgschaft
Die Frage, wo und wie die Kaution angelegt wird, beschäftigt Verwaltungen mehr als jede andere Kautionsfrage. Denn die Banklandschaft hat sich verändert: Sparkonten werfen wieder Zinsen ab, gleichzeitig haben viele Institute ihre Kontomodelle umgestellt.
Alle Prüfpunkte als druckbare PDF-Checkliste finden Sie im Download-Bereich unten.
Sparkonto / Tagesgeldkonto
Die klassische Variante und nach wie vor die häufigste in der Praxis. §551 Abs. 3 BGB verlangt die Anlage "bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz". Das bedeutet: Mindestens ein Sparkonto mit marktüblicher Verzinsung. Ein Girokonto mit null Prozent Zinsen genügt nicht.
Vorteile: Einfach zu eröffnen, niedrige Verwaltungskosten, Einlagensicherung bis 100.000 Euro.
Nachteile: Geringe Rendite, Verwaltungsaufwand bei vielen Einzelkonten, nicht alle Banken bieten noch klassische Sparkonten an.
Treuhandsammelkonto
Ein Konto, auf dem mehrere Kautionen verschiedener Mieter gesammelt werden. Die Zuordnung erfolgt über eine interne Buchführung der Verwaltung. Zulässig, wenn die Gelder als Treuhandvermögen gekennzeichnet sind und eine eindeutige Zuordnung pro Mieter gewährleistet ist.
Vorteile: Deutlich weniger Verwaltungsaufwand als Einzelkonten, eine Bankverbindung für alle Kautionen.
Nachteile: Höheres Risiko bei fehlender Dokumentation, Zuordnungsprobleme bei Kontoauszügen, im Insolvenzfall des Verwalters ist die Abgrenzung aufwändiger.
Praxisempfehlung: Wenn Sie ein Sammelkonto nutzen, führen Sie eine separate Kautionsliste mit Mieter, Betrag, Einzahlungsdatum und anteiligen Zinsen. Diese Liste muss jederzeit mit dem Kontostand abgleichbar sein.
Mietkautionsdepot
Seit einigen Jahren bieten Banken und Fintechs spezielle Kautionsdepots an, die die Kaution in Fonds oder ETFs investieren. Die Idee: Höhere Rendite als auf dem Sparkonto, dafür Schwankungsrisiko.
Rechtliche Einordnung: Ein Kautionsdepot ist nur zulässig, wenn der Mieter ausdrücklich zustimmt. §551 Abs. 3 BGB verlangt die Anlage zum Spareinlagenzinssatz -- eine risikoreichere Anlageform erfordert die Einwilligung des Mieters. Fehlt diese, trägt der Vermieter das Verlustrisiko.
Vorteile: Potenziell höhere Rendite, bei längeren Mietverhältnissen relevant.
Nachteile: Schwankungsrisiko, höhere Gebühren, rechtliche Unsicherheit bei fehlender Zustimmung, Aufwand bei der Abrechnung.
Laden Sie die Checkliste herunter, damit Sie bei der Umsetzung nichts vergessen.
Kautionsbürgschaft
Statt Bargeld stellt der Mieter eine Bürgschaftsurkunde eines Kreditinstituts oder eines spezialisierten Anbieters. Der Vermieter muss eine Bürgschaft nicht akzeptieren -- sie ist eine Alternative, keine Pflicht.
Vorteile: Kein Kapital gebunden, schnelle Abwicklung, kein Anlage- und Zinsthema.
Nachteile: Laufende Kosten für den Mieter (typisch: 3-5 Prozent der Kautionssumme pro Jahr), Abruf im Schadensfall erfordert Formalitäten, einige Bürgschaftsgeber prüfen die Berechtigung des Abrufs.
Mehr zur Kautionsbürgschaft im Detail in Abschnitt 8.
4. Treuhandpflicht: Getrennte Anlage und Insolvenzschutz
Die Pflicht zur getrennten Anlage ist das Kernstück des Mieterkautionsrechts. Sie dient einem einzigen Zweck: Insolvenzschutz. Die Kaution soll nicht in die Insolvenzmasse des Vermieters fallen.
Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.
Was "getrennt" konkret bedeutet
Die Kaution muss so angelegt sein, dass sie im Insolvenzfall des Vermieters oder des Verwalters als Fremdgeld erkennbar und aussonderbar ist. Das erfordert:
Separates Konto: Die Kaution darf nicht auf dem Betriebskonto des Vermieters oder der Verwaltung liegen.
Treuhandkennzeichnung: Das Konto muss als Treuhandkonto erkennbar sein. Entweder durch den Kontotitel ("Treuhandkonto Mietkautionen") oder durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank.
Zuordnung: Es muss nachvollziehbar sein, welcher Betrag welchem Mieter gehört.
Was passiert bei Verstößen?
Wird die Kaution nicht getrennt angelegt, hat der Mieter mehrere Rechte:
Er kann die getrennte Anlage verlangen und auf Nachweisführung bestehen.
Er hat ein Zurückbehaltungsrecht: Er kann die laufende Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten, bis der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage nachweist (BGH, Urteil vom 07.05.2014, VIII ZR 234/13).
Im Insolvenzfall des Vermieters verliert er die Kaution -- und kann den Verwalter in Regress nehmen.
Praktisch: Diese Pruefpunkte gibt es auch als ausfuellbare PDF-Checkliste -- siehe unten.
Die Rolle des Verwalters
Der WEG-Verwalter oder der gewerbliche Mietverwalter übernimmt in der Regel die Kautionsverwaltung im Auftrag des Eigentümers. Damit treffen ihn die Sorgfaltspflichten: Er muss die getrennte Anlage sicherstellen und dokumentieren. "Der Eigentümer hat das Geld auf seinem Privatkonto" ist keine Entlastung. Der Verwalter muss auf ordnungsgemäßer Anlage bestehen -- und im Zweifel die Übernahme der Kautionsverwaltung ablehnen, wenn der Eigentümer nicht kooperiert.
5. Zinsen: Berechnung, Abrechnung, Steuer
Verzinsungspflicht
Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.
Die Kaution ist mindestens zum üblichen Spareinlagenzinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution (§551 Abs. 3 Satz 2 BGB). "Erhöhen die Kaution" bedeutet: Die Zinserträge schlagen sich auf die Gesamtsumme nieder, die der Mieter bei Auszug zurückerhält. Der Vermieter kann Zinsen nicht für sich beanspruchen.
Zinsabrechnung bei Auszug
Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter eine Kautionsabrechnung erstellen, die folgende Positionen enthält:
Ursprünglicher Kautionsbetrag
Angefallene Zinsen (Brutto)
Abzuführende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt)
Ggf. Kirchensteuer
Zinsen netto
Eventuelle Aufrechnungen mit Forderungen des Vermieters
Auszahlungsbetrag
Tipp: Die passende Mustervorlage als Word-Dokument steht im Download-Bereich bereit.
Kapitalerträge und Steuer
Kautionszinsen unterliegen der Abgeltungsteuer (25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, ggf. Kirchensteuer). Der Steuerschuldner ist der Mieter -- er ist wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen. In der Praxis wird die Steuer jedoch von der Bank einbehalten, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt.
Praxisempfehlung: Fordern Sie den Mieter bei Einzahlung der Kaution auf, einen Freistellungsauftrag für das Kautionskonto einzureichen, sofern sein Sparerpauschbetrag (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht bereits ausgeschöpft ist. Das erspart beiden Seiten Aufwand bei der Abrechnung.
Was gilt in der Niedrigzinsphase?
Zwischen 2015 und 2022 warfen viele Sparkonten faktisch null Prozent Zinsen ab. Der BGH hat hierzu klargestellt: Der Vermieter schuldet die Anlage zum "üblichen" Zinssatz. Wenn der übliche Zinssatz bei null liegt, ist die Pflicht erfüllt. Der Vermieter muss nicht aktiv nach höher verzinsten Anlageformen suchen, sofern er die Kaution ordnungsgemäß auf einem Sparkonto angelegt hat. Seit 2023 sind die Zinsen wieder gestiegen -- entsprechend steigt die Pflicht, ein tatsächlich verzinstes Konto zu wählen.
6. Rückgabe: Fristen, Aufrechnung, Abrechnungsvorbehalt
Die Rückgabe der Kaution ist der Punkt, an dem die meisten Streitigkeiten entstehen. Der Mieter will sein Geld schnell zurück. Der Vermieter will sich absichern. Die Rechtsprechung versucht, beides in Einklang zu bringen.
Den Rechner für diese Berechnung finden Sie als Excel-Download am Ende des Artikels.
Wann ist die Kaution fällig?
Die Kaution wird fällig, sobald das Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist hatte. Die Gerichte gewähren in der Regel:
Drei bis sechs Monate für die Prüfung von Schäden und offenen Forderungen
Bis zu zwölf Monate in begründeten Ausnahmefällen (z.B. wenn die Betriebskostenabrechnung noch aussteht und der Abrechnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist)
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung arbeitet mit dem Begriff der "angemessenen Überlegungsfrist". In der Praxis hat sich eine Faustregel etabliert: Sechs Monate nach Mietende sollte die Kautionsabrechnung vorliegen. Wer länger wartet, muss gute Gründe haben.
Im Download-Bereich finden Sie eine fertige Word-Vorlage fuer diesen Anwendungsfall.
Aufrechnung mit Forderungen
Der Vermieter darf die Kaution mit berechtigten Forderungen verrechnen. Typische Gegenforderungen:
Mietrückstände
Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache
Betriebskostennachzahlungen
Kosten für unterlassene Schönheitsreparaturen (sofern wirksam vereinbart)
Voraussetzung: Die Forderung muss fällig und beziffert sein. "Irgendwelche Schäden" reicht nicht. Der Vermieter muss konkret darlegen, welche Schäden vorliegen und welche Kosten die Beseitigung verursacht. Kostenvoranschläge genügen, eine bereits durchgeführte Reparatur ist nicht erforderlich.
Der Abrechnungsvorbehalt
Steht die letzte Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten. "Angemessen" richtet sich nach der zu erwartenden Nachzahlung. Lag die Nachzahlung in den Vorjahren bei 200 Euro, ist ein Einbehalt von 2.000 Euro nicht angemessen.
Entscheidend: Wenn der Vermieter die Kaution vollständig auszahlt, ohne einen Vorbehalt zu erklären, ist die Kaution weg. Er kann die ausgezahlte Kaution nicht zurückfordern, wenn sich später eine Betriebskostennachzahlung ergibt. Deshalb gilt: Im Zweifel immer einen schriftlichen Abrechnungsvorbehalt erklären und dokumentieren.
Formulierungsbeispiel für den Abrechnungsvorbehalt:
"Die Kaution in Höhe von [Betrag] wird wie folgt abgerechnet: Auszahlung [Teilbetrag], Einbehalt [Teilbetrag] als Sicherheit für die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung des Zeitraums [Jahr]. Die abschließende Abrechnung erfolgt nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung, spätestens bis zum [Datum]."
7. Verjährung: Fristen, die Verwalter kennen müssen
Schadensersatz wegen Veränderungen der Mietsache (§548 BGB)
Diese Übersicht steht Ihnen auch als druckbares PDF zur Verfügung — siehe Download-Bereich.
Die kurze Verjährungsfrist nach §548 Abs. 1 BGB beträgt sechs Monate ab Rückgabe der Mietsache. Das betrifft alle Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen -- also Schäden an der Wohnung, unterlassene Schönheitsreparaturen, fehlende Einbauten.
Achtung: Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Rückgabe (Schlüsselübergabe), nicht mit dem vertraglich vereinbarten Mietende. Gibt der Mieter die Schlüssel erst zwei Wochen nach Mietende zurück, beginnt die Frist erst dann.
Konsequenz für die Verwaltung: Die Wohnung muss zeitnah nach Rückgabe besichtigt, Schäden dokumentiert und Forderungen geltend gemacht werden. Sechs Monate klingen lang, vergehen in der Praxis aber schnell -- besonders wenn Handwerker zunächst Kostenvoranschläge erstellen müssen.
Diese Vorlage als Word-Dokument: siehe Downloads am Ende.
Betriebskostennachforderung (§195 BGB)
Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung unterliegen der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Betriebskostennachforderung für 2025 verjährt also Ende 2028.
Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt ebenfalls in drei Jahren (§195 BGB), beginnend mit Fälligkeit der Rückzahlungspflicht. Da die Fälligkeit von der Prüfungsfrist des Vermieters abhängt, beginnt die Verjährung frühestens sechs Monate nach Mietende.
8. Kautionsbürgschaft als Alternative
Die Barkaution ist der Regelfall, aber nicht die einzige Möglichkeit. Kautionsbürgschaften haben in den vergangenen Jahren an Marktanteilen gewonnen -- vor allem bei Mietern, die das Kapital nicht binden wollen oder können.
Alle Details als strukturierte Checkliste zum Abhaken: siehe Downloads unten.
Funktionsweise
Der Mieter schließt einen Vertrag mit einem Bürgschaftsgeber (Bank, Versicherung oder spezialisierter Anbieter). Der Bürgschaftsgeber stellt eine Bürgschaftsurkunde aus, die der Mieter dem Vermieter übergibt. Im Sicherungsfall kann der Vermieter den Bürgschaftsgeber in Anspruch nehmen -- bis zur Höhe der verbürgten Summe.
Alle Arbeitshilfen zu diesem Artikel finden Sie gebuendelt im Download-Bereich am Ende.
Wann ist eine Bürgschaft zulässig?
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Bürgschaft statt einer Barkaution zu akzeptieren. Umgekehrt kann er eine Bürgschaft auch nicht einseitig verlangen, wenn der Mietvertrag eine Barkaution vorsieht. Die Bürgschaft ist eine einvernehmliche Alternative.
Kosten
Die laufenden Kosten tragen allein den Mieter. Typische Jahresgebühren liegen zwischen 3 und 5 Prozent der Kautionssumme. Bei einer Kaution von 2.000 Euro bedeutet das 60 bis 100 Euro pro Jahr. Bei langen Mietverhältnissen übersteigen die kumulierten Gebühren irgendwann die Kaution selbst -- ein Punkt, auf den der Mieter vor Abschluss hingewiesen werden sollte.
Abruf im Sicherungsfall
Will der Vermieter die Bürgschaft in Anspruch nehmen, muss er den Bürgschaftsgeber schriftlich auffordern und die Forderung belegen. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (selten bei Mietkautionen) reicht die bloße Zahlungsaufforderung. Bei der üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft prüft der Bürgschaftsgeber die Berechtigung des Abrufs -- und zahlt, wenn die Forderung berechtigt ist.
Praxishinweis: Die Inanspruchnahme einer Bürgschaft dauert erfahrungsgemäß länger als die Verrechnung mit einer Barkaution. Rechnen Sie mit vier bis acht Wochen Bearbeitungszeit.
9. WEG-Kaution: Sonderfall Hausgeldvorauszahlung und Rücklage
Im WEG-Kontext taucht der Begriff "Kaution" in zwei verschiedenen Zusammenhängen auf:
Die passenden Arbeitsmaterialien stehen Ihnen im Download-Bereich kostenlos zur Verfuegung.
Mietkaution des WEG-Mieters
Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Einheit, gelten für die Mietkaution die regulären Vorschriften des §551 BGB. Der Verwalter der WEG hat damit grundsätzlich nichts zu tun -- es sei denn, er verwaltet auch die Mietverhältnisse des Eigentümers (Sondereigentumsverwaltung).
Hausgeld-Sicherheit bei Eigentümerwechsel
Einige WEG-Gemeinschaften verlangen von neuen Eigentümern eine Sicherheitsleistung für Hausgeldvorauszahlungen. Dies ist rechtlich kein Fall des §551 BGB, sondern eine Vereinbarung nach WEG-Recht. Die Konditionen (Höhe, Anlage, Rückgabe) richten sich nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung oder der Gemeinschaftsordnung.
Praxisempfehlung: Trennen Sie Mietkautionen (§551 BGB) und WEG-Sicherheitsleistungen strikt -- sowohl buchhalterisch als auch auf getrennten Konten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind unterschiedlich, und eine Vermischung führt zu Zuordnungsproblemen.
10. Praxisbeispiel: Kautionsabrechnung bei Auszug
Frau Schneider zieht nach sieben Jahren aus ihrer Mietwohnung aus. Die Verwaltung Müller & Partner erstellt die Kautionsabrechnung. Die Ausgangslage:
Basisdaten:
Nettokaltmiete bei Mietbeginn (2019): 750 Euro
Kaution: 2.250 Euro (3 Nettokaltmieten)
Anlage auf Sparkonto, durchschnittlicher Zinssatz über die Laufzeit: 0,8 Prozent p.a.
Mietende: 31.01.2026
Schlüsselübergabe: 05.02.2026
Wohnungsabnahme: 05.02.2026
Bei der Wohnungsabnahme dokumentierte Schäden:
Beschädigter Laminatboden im Flur (Kratzer, Dellen): Kostenvoranschlag 680 Euro
Fehlende Sockelleisten in der Küche: Kostenvoranschlag 120 Euro
Normale Abnutzungsspuren an Wänden: keine Schadensersatzpflicht
Offene Betriebskostenabrechnung: Die Abrechnung für 2025 steht noch aus. Nachzahlungen der Vorjahre lagen zwischen 80 und 150 Euro.
Kautionsabrechnung:
| Position | Betrag | |----------|--------| | Kautionseinzahlung | 2.250,00 Euro | | Zinsen brutto (7 Jahre, Ø 0,8%) | ca. 128,50 Euro | | Abgeltungsteuer + Soli (26,375%) | - 33,90 Euro | | Zinsen netto | + 94,60 Euro | | Kautionsguthaben gesamt | 2.344,60 Euro | | Aufrechnung Bodenschaden | - 680,00 Euro | | Aufrechnung Sockelleisten | - 120,00 Euro | | Einbehalt BK-Abrechnung 2025 (Vorbehalt) | - 200,00 Euro | | Auszahlung an Mieterin | 1.344,60 Euro |
Begleitschreiben (Kernpunkte):
Auflistung der verrechneten Schäden mit Verweis auf Abnahmeprotokoll und Kostenvoranschläge
Hinweis auf einbehaltenen Betrag für BK-Abrechnung 2025
Zusage der abschließenden Abrechnung spätestens bis 31.12.2026
Anlage: Kopie Abnahmeprotokoll, Kostenvoranschläge, Kontoauszug Kautionskonto
Zeitliche Einordnung:
Schlüsselübergabe: 05.02.2026
Kautionsabrechnung erstellt: 15.03.2026 (sechs Wochen nach Rückgabe)
Frist für Schadensersatzansprüche (§548 BGB): 05.08.2026
Abschließende Abrechnung nach Erstellung BK-Abrechnung 2025
Die Verwaltung hat hier alles richtig gemacht: zeitnahe Abnahme, dokumentierte Schäden mit Kostenvoranschlägen, nachvollziehbare Kautionsabrechnung, angemessener Einbehalt mit schriftlichem Vorbehalt und definierter Frist.
11. Softwaregestützte Kautionsverwaltung
In MieterOS verwalten Sie Kautionen unter Mieter, Bereich Kaution. Das System berechnet Zinsen automatisch auf Basis des hinterlegten Zinssatzes, warnt bei fehlender Kontoverknüpfung und erstellt die Kautionsabrechnung bei Auszug. Offene Betriebskostenabrechnungen werden erkannt und der Einbehalt mit Abrechnungsvorbehalt vorgeschlagen. Die Verjährungsfristen nach §548 und §195 BGB werden überwacht und rechtzeitig signalisiert.
Tipp: Scrollen Sie zum Download-Bereich fuer alle Vorlagen und Checklisten zu diesem Thema.
12. Expertenstimme
"Der häufigste Fehler, den ich in meiner Beratungspraxis sehe, ist der vergessene Abrechnungsvorbehalt. Die Verwaltung zahlt die Kaution aus, weil der Mieter Druck macht -- und drei Monate später steht eine Betriebskostennachforderung von 400 Euro im Raum, die nicht mehr gedeckt ist. Mein Rat: Formulieren Sie den Vorbehalt als Textbaustein und verwenden Sie ihn bei jeder Kautionsrückgabe, bei der noch eine offene Abrechnungsperiode existiert. Das kostet dreißig Sekunden und spart im Zweifel tausende Euro."
-- Fachanwalt für Mietrecht
Für komplexe Kautionsfälle -- insbesondere bei Eigentümerwechsel während laufendem Mietverhältnis, Insolvenz des Mieters oder Vermieters, Verrechnung strittiger Schadenspositionen oder Mischformen aus Barkaution und Bürgschaft -- empfehlen wir dringend die Einschaltung eines Fachanwalts für Mietrecht. Die in diesem Artikel dargestellten Grundsätze ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
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