WEG-Wirtschaftsplan nach §28 WEG: Aufstellung, Kalkulation, Fehlerfolgen, Sonder
1. §28 WEG im Detail: Pflicht, Frist, Folgen bei Versäumnis
Der Wirtschaftsplan ist keine Kür. §28 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt: Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans. Die Aufstellung dieses Plans ist originäre Pflicht des Verwalters. Sie gehört zu seinen Grundpflichten nach §27 WEG und kann weder abbedungen noch delegiert werden.
Vorlagefrist
Das Gesetz nennt keine starre Frist. Der Wirtschaftsplan muss jedoch so rechtzeitig vorliegen, dass die Eigentümerversammlung darüber beschließen kann, bevor das Planjahr beginnt. In der Praxis bedeutet das: Vorlage spätestens im vierten Quartal des Vorjahres. Die Rechtsprechung gesteht einen gewissen Spielraum zu — aber ein Wirtschaftsplan, der erst im Mai des laufenden Jahres vorgelegt wird, ist ein Verwaltungsversagen.
Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss den Wirtschaftsplan als Tagesordnungspunkt benennen und die Unterlagen beifügen. Die meisten Gemeinschaftsordnungen verlangen eine Ladungsfrist von zwei, manche von drei Wochen. Der Plan sollte in dieser Frist bei den Eigentümern eingehen — nicht erst am Tag der Versammlung auf dem Tisch liegen.
Folgen bei Versäumnis
Legt der Verwalter keinen Wirtschaftsplan vor, hat das mehrere Konsequenzen:
Keine wirksamen Vorschüsse. Ohne beschlossenen Wirtschaftsplan schulden die Eigentümer keine Vorschüsse für das neue Wirtschaftsjahr. Es gilt zwar der zuletzt beschlossene Plan fort (sogenannte Fortgeltungsklausel, sofern vereinbart oder beschlossen), aber neue Kostensteigerungen sind nicht gedeckt.
Abberufungsgrund. Die dauerhafte Nichtvorlage des Wirtschaftsplans ist ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 49/19) hat klargestellt, dass die wiederholte verspätete Vorlage eine Pflichtverletzung darstellt, die das Vertrauensverhältnis zerstört.
Schadensersatz. Entsteht der WEG durch die Nichtvorlage ein Schaden — etwa weil Instandsetzungen mangels Liquidität verschoben werden mussten — haftet der Verwalter.
Eigentümerrecht auf Aufstellung. Jeder einzelne Eigentümer kann die Aufstellung des Wirtschaftsplans verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. §18 Abs. 2 WEG gibt jedem Eigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung.
2. Gesamtwirtschaftsplan: Alle Positionen
Der Gesamtwirtschaftsplan listet sämtliche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der WEG für das Planjahr auf. Er ist die konsolidierte Sicht auf die Finanzen der Gemeinschaft. Die Positionen orientieren sich an den tatsächlichen Kostenarten der Liegenschaft.
Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.
Typische Ausgabenpositionen im Detail
Gebäudeversicherung. Die verbundene Gebäudeversicherung deckt Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Glasversicherung wird oft separat geführt. Die Prämie richtet sich nach dem Gebäudewert (gleitender Neuwert), der Lage und der Schadenshistorie. Planen Sie die aktuelle Prämie ein, prüfen Sie aber Erhöhungsankündigungen des Versicherers.
Haftpflichtversicherung. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt Schäden ab, die Dritten durch das Gemeinschaftseigentum entstehen — etwa wenn ein Passant auf dem nicht gestreuten Gehweg stürzt.
Hausmeisterdienst. Eigenanstellung oder Fremdvergabe, Vollzeit oder stundenweise — die Kosten variieren erheblich. Bei Eigenanstellung gehören Lohn, Sozialabgaben, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitskleidung und Arbeitsmittel in den Plan.
Treppenhausreinigung. Fremdvergabe an Reinigungsfirma oder Eigenreinigung durch Mieter/Eigentümer. Bei Fremdvergabe: Vertragspreis plus Mehrwertsteuer. Bei Eigenreinigung: ggf. Materialkosten.
Aufzugswartung und TÜV. Der Vollwartungsvertrag deckt regelmäßige Wartung, Notrufsystem und Kleinreparaturen ab. Hinzu kommen die Kosten für die wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Bei älteren Anlagen können erhebliche Nachrüstungskosten anfallen (EN 81-80).
Gartenpflege. Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumschnitt, Laub, Winterdienst auf den Grünflächen. Bei größeren Anlagen mit Baumbestand: Baumkontrolle nach FLL-Richtlinie (Verkehrssicherungspflicht).
Müllabfuhr. Grundgebühr und ggf. leistungsabhängige Komponente. Prüfen Sie, ob die Behältergrößen noch zum tatsächlichen Aufkommen passen — zu große Behälter kosten unnötig.
Wasser und Abwasser. Grundgebühr plus Verbrauch. Bei WEGs ohne Einzelzähler wird der Gesamtverbrauch nach Schlüssel umgelegt. Die Kosten für den Kaltwasserzähler selbst (Eichung alle sechs Jahre) gehören ebenfalls in den Plan.
Allgemeinstrom. Treppenhaus, Tiefgarage, Aufzug, Außenbeleuchtung, Heizungsanlage. Häufig unterschätzt. Prüfen Sie den tatsächlichen Verbrauch der letzten Jahre.
Heizkosten. Brennstoffkosten und Betriebskosten der Heizanlage. Die Abrechnung erfolgt nach Heizkostenverordnung (30-50% Grundkosten, 50-70% Verbrauchskosten). Im Wirtschaftsplan werden die Gesamtkosten angesetzt; die verbrauchsabhängige Verteilung erfolgt erst in der Jahresabrechnung.
Verwaltervergütung. Die vereinbarte Vergütung gemäß Verwaltervertrag. Inklusive eventueller Sondervergütungen (Mahnwesen, Eigentümerwechsel, Sonderumlagenverwaltung). Die Vergütung muss transparent und nachvollziehbar sein.
Bankgebühren. Kontoführung, Überweisungsgebühren, ggf. Kosten für Lastschrifteinzug.
Instandhaltungsrücklage. Gesonderter Posten, der nicht den laufenden Kosten zugerechnet wird, sondern der Vermögensbildung dient. Details in Abschnitt 4.
Sonstige Kosten. Kabelanschluss/Breitband (sofern zentral), Schornsteinfeger, Dachrinnenreinigung, Brandschutzprüfung, Legionellenprüfung, Spielplatzprüfung.
Einnahmen
Die Einnahmen einer WEG bestehen fast ausschließlich aus den Hausgeldern (Vorschüssen) der Eigentümer. Ergänzend können anfallen:
Mieteinnahmen aus Gemeinschaftsflächen (Waschkeller, Stellplätze, Mobilfunkantennen)
Zinseinnahmen aus Rücklagenkonten (in der Niedrigzinsphase marginal, aktuell wieder relevant)
Entschädigungen aus Versicherungsfällen (nicht planbar, daher nicht im Wirtschaftsplan)
3. Einzelwirtschaftsplan: Umlage auf die Einheiten
Der Einzelwirtschaftsplan zeigt jedem Eigentümer seinen Anteil an den Gesamtkosten. Er ist das Dokument, das der einzelne Eigentümer tatsächlich liest — und auf das er reagiert.
Den Rechner für diese Berechnung finden Sie als Excel-Download am Ende des Artikels.
Verteilung nach Miteigentumsanteilen (MEA)
Der gesetzliche Regelfall: Die Kosten werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt (§16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die MEA sind in der Teilungserklärung festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Sie spiegeln in der Regel das Verhältnis der Wohnflächen wider, weichen aber häufig davon ab — insbesondere bei Anlagen, die in den 1970er oder 1980er Jahren aufgeteilt wurden.
Abweichende Verteilerschlüssel
Seit der WEG-Reform 2020 (§16 Abs. 2 Satz 2 WEG) kann die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit für einzelne Kostenpositionen abweichende Schlüssel beschließen. Das war vorher nur mit Allstimmigkeit oder qualifizierter Mehrheit möglich.
Gängige abweichende Schlüssel:
| Kostenposition | Üblicher Schlüssel | Begründung | |---|---|---| | Aufzugskosten | Nach Stockwerk (gestaffelt) | EG-Eigentümer nutzen den Aufzug nicht | | Wasser/Abwasser | Nach Personenzahl oder Verbrauch | Verursacherprinzip | | Heizkosten | 30-50% MEA, 50-70% Verbrauch | Heizkostenverordnung (gesetzlich) | | Müllabfuhr | Nach Personenzahl | Verursacherprinzip | | Gartenpflege | Nur Erdgeschoss | Nur EG hat direkten Gartenzugang |
Wichtig: Abweichende Schlüssel müssen durch Beschluss legitimiert sein. Der Verwalter darf sie nicht eigenmächtig anwenden. Und: Die Änderung darf nicht zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Eigentümer führen.
Darstellung im Einzelwirtschaftsplan
Ein ordentlicher Einzelwirtschaftsplan zeigt pro Eigentümer:
Name und Einheit (Nr., Lage)
Miteigentumsanteil (z.B. 85,27/1000)
Jede Kostenposition mit dem anteiligen Betrag
Zuführung zur Instandhaltungsrücklage
Gesamtbetrag pro Jahr
Monatliches Hausgeld (Gesamtbetrag / 12)
Transparenz ist hier keine Höflichkeit, sondern Pflicht. Eigentümer, die nicht nachvollziehen können, wie ihr Hausgeld berechnet wird, greifen zum Anwalt.
4. Instandhaltungsrücklage: Peters-Formel und aktuelle Empfehlungen
Die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage (seit der Reform 2020 offiziell "Erhaltungsrücklage") ist der Posten im Wirtschaftsplan, über den am meisten diskutiert wird. Zu niedrig angesetzt, fehlt bei der nächsten Dachsanierung das Geld. Zu hoch angesetzt, klagen Eigentümer über unnötig hohes Hausgeld.
Tipp: Laden Sie sich die Checkliste herunter und haken Sie jeden Punkt bei der nächsten Umsetzung ab.
Die Peters-Formel
Die Peters-Formel ist keine gesetzliche Vorschrift, aber die meistgenutzte Orientierungshilfe. Sie stammt aus dem Fachbuch "Instandhaltung und Instandsetzung von Wohngebäuden" von Bernhard Peters und wurde vom Bundesbauministerium als Richtwert empfohlen.
Grundformel:
Jährliche Zuführung = Herstellungskosten × Instandhaltungsfaktor / Nutzungsdauer
Der Instandhaltungsfaktor liegt je nach Ausstattung zwischen 1,2 und 1,5. Die Nutzungsdauer beträgt bei Wohngebäuden typischerweise 80 Jahre. Vereinfacht ergibt sich:
| Gebäudetyp | Empfohlene Zuführung pro m² Wohnfläche/Jahr | |---|---| | Einfacher Standard, Baujahr nach 2000 | 7,50–10,00 EUR | | Mittlerer Standard, Baujahr 1970–2000 | 10,00–13,00 EUR | | Gehobener Standard / Aufzug, Baujahr 1970–2000 | 12,00–15,00 EUR | | Altbau vor 1970, aufwendige Substanz | 14,00–18,00 EUR |
Aktuelle Empfehlungen (2025/2026)
Die Baukosten sind seit 2020 massiv gestiegen — teilweise um 30 bis 40 Prozent. Die genannten Werte sollten deshalb eher am oberen Rand angesetzt werden. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) empfiehlt mittlerweile eine Mindestzuführung von 10 EUR pro Quadratmeter und Jahr, auch für Neubauten.
Zusätzlich zur pauschalen Rücklage empfiehlt sich eine technische Bestandsanalyse: Welche Bauteile erreichen wann das Ende ihrer Lebensdauer? Ein konkreter Instandhaltungsplan (Dacherneuerung in 5 Jahren, Fassade in 10 Jahren, Heizungsaustausch in 3 Jahren) macht die Rücklagenhöhe belastbar argumentierbar — und schützt den Verwalter vor dem Vorwurf willkürlicher Ansätze.
Sonderfall: Zu niedriger Rücklagenbestand
Hat eine WEG über Jahre zu wenig zugeführt, sitzt sie auf einem strukturellen Defizit. Der Verwalter ist verpflichtet, darauf hinzuweisen und eine Erhöhung vorzuschlagen. Verschweigt er das Problem, macht er sich haftbar.
Mögliche Maßnahmen:
Schrittweise Erhöhung der jährlichen Zuführung (verträglich für Eigentümer)
Einmalige Sonderumlage zur Auffüllung (erfordert Beschluss)
Kombination aus beidem
5. Sonderumlage: Wann nötig, wie beschließen
Die Sonderumlage ist das Instrument für außerplanmäßigen Finanzbedarf. Sie wird nötig, wenn die laufenden Vorschüsse und die Instandhaltungsrücklage nicht ausreichen, um eine konkrete Maßnahme zu finanzieren.
Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.
Typische Anlässe
Dachsanierung, Fassadensanierung, Balkonsanierung
Heizungsaustausch (besonders aktuell durch GEG-Anforderungen)
Aufzugsmodernisierung
Beseitigung von Schäden nach Unwetter oder Wasserschaden (soweit nicht versichert)
Rechtsstreitigkeiten (Prozesskosten)
Ausgleich eines negativen Abrechnungsergebnisses
Beschlussmehrheit
Die Sonderumlage wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Seit der WEG-Reform 2020 ist keine qualifizierte Mehrheit mehr erforderlich. Der Beschluss muss den Gesamtbetrag, den Verteilerschlüssel und die Fälligkeit benennen.
Verteilung
Die Verteilung folgt grundsätzlich dem gleichen Schlüssel wie die übrigen Kosten — also nach MEA, sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist. Für bauliche Veränderungen nach §20 WEG gelten Sonderregeln: Die Kosten tragen nur die zustimmenden Eigentümer, es sei denn, die Maßnahme wurde mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller MEA beschlossen.
Zahlungsmodalitäten
Der Beschluss sollte regeln:
Gesamtbetrag der Sonderumlage
Fälligkeit (Einmalzahlung oder Ratenzahlung)
Kontoverbindung
Frist für die Zahlung
Konsequenzen bei Nichtzahlung (Mahnverfahren, Verzugszinsen)
In der Praxis empfiehlt sich bei größeren Beträgen eine Ratenzahlung — etwa in drei oder vier Quartalsraten. Das senkt den Widerstand und reduziert Zahlungsausfälle.
6. Kalkulation Schritt für Schritt: Von den Ist-Kosten zum Soll-Plan
Die Erstellung des Wirtschaftsplans ist kein kreativer Akt. Sie folgt einem systematischen Prozess, der sich Jahr für Jahr wiederholt.
Den Rechner für diese Berechnung finden Sie als Excel-Download am Ende des Artikels.
Schritt 1: Ist-Kosten des Vorjahres erheben
Ziehen Sie die tatsächlichen Ausgaben des abgelaufenen Wirtschaftsjahres heran. Ordnen Sie sie den einzelnen Kostenpositionen zu. Das ist Ihre Datenbasis.
Schritt 2: Verträge und Bescheide prüfen
Prüfen Sie alle laufenden Verträge auf Preisänderungen: Hat der Hausmeisterdienst eine Erhöhung angekündigt? Steigt die Versicherungsprämie? Gibt es neue Gebührenbescheide der Kommune (Müll, Wasser, Grundsteuer)?
Schritt 3: Bekannte Sondereffekte einplanen
Stehen im Planjahr besondere Ausgaben an? Aufzugs-TÜV alle zwei Jahre, Legionellenprüfung alle drei Jahre, Baumfällgenehmigung. Diese Positionen schwanken von Jahr zu Jahr — vergessen Sie sie nicht.
Schritt 4: Rücklagenzuführung festlegen
Auf Basis der Peters-Formel oder eines technischen Instandhaltungsplans bestimmen Sie die Zuführung. Vergleichen Sie mit dem aktuellen Rücklagenbestand. Reicht das für absehbare Maßnahmen?
Schritt 5: Puffer einrechnen
Ein Wirtschaftsplan, der auf den Cent genau aufgeht, ist unrealistisch. Rechnen Sie einen Puffer von 5 bis 10 Prozent auf die Gesamtkosten. Das vermeidet Nachfinanzierungsbedarf und gibt Spielraum für Unvorhergesehenes.
Schritt 6: Verteilung berechnen
Wenden Sie die geltenden Verteilerschlüssel auf die einzelnen Positionen an. Prüfen Sie, ob für bestimmte Kostenpositionen Sonderschlüssel gelten. Ergebnis: der Einzelwirtschaftsplan mit dem monatlichen Hausgeld pro Eigentümer.
Schritt 7: Plausibilitätsprüfung
Vergleichen Sie den neuen Plan mit dem Vorjahr. Weichen einzelne Positionen um mehr als 15 Prozent ab? Dann müssen Sie das erklären können. Eigentümer bemerken Sprünge — und fragen nach.
Schritt 8: Vorlage und Versand
Erstellen Sie den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne als separate Dokumente. Versenden Sie beides mit der Einladung zur Eigentümerversammlung. Fügen Sie eine kurze Erläuterung bei, die wesentliche Änderungen zum Vorjahr erklärt.
7. Fehlerfolgen: Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Verwalterentlastung
Ein fehlerhafter Wirtschaftsplan ist nicht automatisch nichtig. Das WEG-Recht unterscheidet zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit — und die Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen.
Diese Übersicht steht Ihnen auch als druckbares PDF zur Verfügung — siehe Download-Bereich.
Anfechtbare Beschlüsse
Ein Beschluss über den Wirtschaftsplan ist anfechtbar, wenn er gegen Gesetz oder Vereinbarung verstößt. Anfechtbar bedeutet: Er bleibt wirksam, bis ein Gericht ihn aufhebt. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden (§45 WEG).
Typische Anfechtungsgründe:
Falscher Verteilerschlüssel
Unzureichende Rücklagenzuführung
Fehlende Positionen trotz bekannter Kosten
Mangelnde Transparenz (Eigentümer können die Berechnung nicht nachvollziehen)
Ladungsfrist nicht eingehalten
Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zugesandt
Nichtige Beschlüsse
Nichtigkeit ist die Ausnahme. Sie liegt vor bei schwerwiegenden Verstößen — etwa wenn der Beschluss gegen zwingendes Recht verstößt oder in den Kernbereich der Eigentümerrechte eingreift. Beispiel: Ein Wirtschaftsplan, der einem einzelnen Eigentümer 90 Prozent der Kosten auferlegt, obwohl sein MEA-Anteil bei 10 Prozent liegt.
Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam. Sie müssen nicht angefochten werden.
Verwalterentlastung und Wirtschaftsplan
Die Entlastung des Verwalters bezieht sich auf die Amtsführung insgesamt, nicht auf einzelne Dokumente. Aber: Wenn der Verwalter einen offensichtlich fehlerhaften Wirtschaftsplan vorlegt und die Eigentümer ihm dennoch Entlastung erteilen, schließt das individuelle Schadensersatzansprüche nicht aus. Die Entlastung wirkt nur, soweit die zugrunde liegenden Umstände den Eigentümern bekannt waren.
8. Praxisbeispiel: Wirtschaftsplan für eine 40-WE-Anlage
Objektdaten
Alle Details als strukturierte Checkliste zum Abhaken: siehe Downloads unten.
Baujahr: 1985
40 Wohneinheiten, 8 Gewerbeeinheiten
Gesamtfläche: 3.200 m² Wohnfläche, 400 m² Gewerbefläche
Aufzug vorhanden (2 Stück)
Tiefgarage mit 30 Stellplätzen
Gesamt-MEA: 1.000/1.000
Gesamtwirtschaftsplan (Planjahr 2026)
| Position | Betrag (EUR) | |---|---| | Gebäudeversicherung (verbunden + Glas) | 18.500 | | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht | 1.800 | | Hausmeisterdienst (Fremdvergabe) | 24.000 | | Treppenhausreinigung | 14.400 | | Aufzugswartung (2 Aufzüge, Vollwartung) | 9.600 | | Aufzug TÜV/ZÜS | 1.200 | | Gartenpflege | 6.000 | | Müllabfuhr | 8.400 | | Wasser/Abwasser | 22.000 | | Allgemeinstrom | 7.200 | | Heizkosten (Gas + Wartung) | 48.000 | | Schornsteinfeger | 800 | | Kabelanschluss | 4.800 | | Verwaltervergütung (28 EUR/Einheit/Monat) | 16.128 | | Bankgebühren | 480 | | Sonstige (Legionellenprüfung, Brandschutz) | 2.400 | | Summe laufende Kosten | 185.708 | | Zuführung Instandhaltungsrücklage (12 EUR/m²) | 43.200 | | Gesamtsumme | 228.908 |
Einzelwirtschaftsplan (Beispiel: Wohnung Nr. 7)
Miteigentumsanteil: 25,30/1.000
Wohnfläche: 78 m²
| Position | Schlüssel | Anteil (EUR) | |---|---|---| | Gebäudeversicherung | MEA | 468,05 | | Haftpflicht | MEA | 45,54 | | Hausmeister | MEA | 607,20 | | Treppenhausreinigung | MEA | 364,32 | | Aufzugswartung + TÜV | Stockwerk (3. OG, Faktor 1,2) | 324,00 | | Gartenpflege | MEA | 151,80 | | Müllabfuhr | Personenzahl (2 Pers.) | 280,00 | | Wasser/Abwasser | Personenzahl (2 Pers.) | 733,33 | | Allgemeinstrom | MEA | 182,16 | | Heizkosten | 30% MEA / 70% Verbrauch | 1.248,00 | | Schornsteinfeger | MEA | 20,24 | | Kabel | pro Einheit | 100,00 | | Verwaltervergütung | pro Einheit | 336,00 | | Bankgebühren | MEA | 12,14 | | Sonstige | MEA | 60,72 | | Rücklage | m² Wohnfläche | 936,00 | | Jahresbetrag gesamt | | 5.869,50 | | Monatliches Hausgeld | | 489,13 |
Dieses Beispiel zeigt: Der Einzelwirtschaftsplan ist kein bloßer Dreisatz. Verschiedene Kostenpositionen folgen verschiedenen Schlüsseln. Genau hier passieren die meisten Fehler — und genau hier lohnt sich Sorgfalt.
9. WEG-Wirtschaftsplan in MieterOS
In MieterOS erstellen Sie den Wirtschaftsplan unter WEG → Wirtschaftsplan. Das System übernimmt die Ist-Kosten des Vorjahres automatisch als Planungsgrundlage. Sie passen die einzelnen Positionen an, erfassen Preisänderungen und legen die Rücklagenzuführung fest.
Die Umlageberechnung erfolgt automatisch nach den hinterlegten Verteilerschlüsseln — MEA, Fläche, Personenzahl oder Verbrauch, je nach Kostenposition und Beschlusslage. Sonderschlüssel, die per Eigentümerbeschluss festgelegt wurden, werden ebenfalls berücksichtigt.
Das Ergebnis: ein Gesamtwirtschaftsplan und individuelle Einzelwirtschaftspläne für jeden Eigentümer. Beide können als PDF exportiert und direkt mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versandt werden. Nach Beschlussfassung übernimmt das System die neuen Hausgeldbeträge in die Sollstellung.
10. Stimme aus der Praxis
Dr. Markus Heinemann, Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht:
"Der Wirtschaftsplan ist das finanzielle Rückgrat jeder WEG. Was ich in der Praxis sehe: Die Kalkulation selbst ist selten das Problem. Die Probleme liegen bei den Verteilerschlüsseln, bei vergessener Rücklage und bei der Beschlussfassung. Verwalter, die den Plan zwei Wochen vor der Versammlung vorlegen, transparent erläutern und die Verteilung sauber dokumentieren, haben kaum Anfechtungsklagen. Verwalter, die den Plan am Abend der Versammlung auf den Tisch legen und auf Nachfragen pampig reagieren, beschäftigen regelmäßig mein Büro."
Dieser Artikel dient der fachlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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