Zum Inhalt springen
Zukunft Immobilienverwaltung
Finanzen & AbrechnungDeep Dive45 Min Lesezeit

WEG-Jahresabrechnung erstellen: Einzel-/Gesamtabrechnung, Verteilerschlüssel, §28-Beschluss

Die Gesamtabrechnung bildet das finanzielle Gesamtbild der WEG ab. Sie ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Basis des Zu- und Abflussprinzips: Was im Abrechnungsjahr auf den Konten der WEG eingegangen und abgeflossen ist, wird erfasst. Nicht mehr, nicht weniger.

WEG-Jahresabrechnung erstellen: Einzel-/Gesamtabrechnung, Verteilerschlüssel, §2

1. Gesamtabrechnung: Einnahmen, Ausgaben, Bankbestand, Rücklagenentwicklung

Die Gesamtabrechnung bildet das finanzielle Gesamtbild der WEG ab. Sie ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Basis des Zu- und Abflussprinzips: Was im Abrechnungsjahr auf den Konten der WEG eingegangen und abgeflossen ist, wird erfasst. Nicht mehr, nicht weniger.

Das Zufluss-/Abflussprinzip

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die WEG-Abrechnung keine Bilanz und kein kaufmännischer Jahresabschluss ist. Maßgeblich ist der Geldfluss, nicht die wirtschaftliche Zugehörigkeit. Eine Rechnung, die im Dezember 2025 gestellt, aber erst im Januar 2026 bezahlt wird, gehört in die Abrechnung 2026 — nicht 2025. Das widerspricht dem kaufmännischen Instinkt, ist aber geltendes Recht (BGH, V ZR 44/09).

Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie zum Jahreswechsel, welche Zahlungen noch im alten Jahr geflossen sind und welche ins neue Jahr fallen. Zahlungen am 30. oder 31. Dezember werden oft erst am 2. Januar gebucht — je nach Bank und Buchungslauf.

Aufbau der Gesamtabrechnung

Einnahmen:

  • Hausgeldzahlungen der Eigentümer (Soll vs. Ist)

  • Sonderumlagenzahlungen

  • Zinserträge

  • Mieteinnahmen aus Gemeinschaftsflächen

  • Versicherungsleistungen

  • Sonstige Einnahmen

Ausgaben nach Kostenpositionen:

  • Gebäudeversicherung

  • Haftpflichtversicherung

  • Hausmeisterdienst

  • Treppenhausreinigung

  • Aufzugswartung und Prüfung

  • Gartenpflege

  • Müllabfuhr

  • Wasser und Abwasser

  • Allgemeinstrom

  • Heizkosten (Brennstoff, Wartung, Messdienstleister)

  • Schornsteinfeger

  • Kabelanschluss / Breitband

  • Verwaltervergütung

  • Bankgebühren

  • Instandhaltung und Instandsetzung (aus Rücklage)

  • Sonstige Ausgaben

Bankbestand:

  • Kontostand zum 01.01. des Abrechnungsjahres

  • Kontostand zum 31.12. des Abrechnungsjahres

  • Aufgliederung nach Konten (Girokonto, Rücklagenkonto, ggf. Festgeld)

Rücklagenentwicklung:

  • Bestand zum 01.01.

  • Zuführung im Abrechnungsjahr

  • Entnahmen für Instandhaltung/Instandsetzung

  • Zinserträge auf dem Rücklagenkonto

  • Bestand zum 31.12.

Plausibilitätskontrolle

Die Gesamtabrechnung muss rechnerisch aufgehen. Die Formel:

Anfangsbestand + Einnahmen − Ausgaben = Endbestand

Stimmt diese Gleichung nicht, ist ein Fehler in der Abrechnung. Prüfen Sie vor der Versendung. Dieser Punkt klingt banal, wird aber in der Praxis regelmäßig verletzt — etwa weil durchlaufende Posten falsch verbucht oder Umbuchungen zwischen Konten doppelt erfasst werden.

2. Einzelabrechnung: Verteilung nach Schlüssel

Die Einzelabrechnung ist das Herzstück der Jahresabrechnung aus Eigentümersicht. Sie beantwortet die einzige Frage, die den einzelnen Eigentümer wirklich interessiert: Muss ich nachzahlen oder bekomme ich etwas zurück?

Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.

Systematischer Aufbau

Eine ordnungsgemäße Einzelabrechnung enthält pro Eigentümer:

  1. Kostenposition und Gesamtbetrag: Welche Kosten sind insgesamt angefallen?

  2. Verteilerschlüssel: Nach welchem Maßstab wird verteilt?

  3. Umlageschlüssel des Eigentümers: Welchen Anteil hat diese Einheit?

  4. Anteiliger Betrag: Was entfällt auf diese Einheit?

  5. Summe aller Kostenanteile: Gesamtbelastung des Eigentümers

  6. Geleistete Vorschüsse: Was hat der Eigentümer im Abrechnungsjahr gezahlt?

  7. Abrechnungsspitze: Differenz — Nachzahlung oder Guthaben

Verteilerschlüssel im Detail

Die korrekte Anwendung der Verteilerschlüssel ist der fehleranfälligste Teil der Abrechnung. Für jede Kostenposition muss der richtige Schlüssel angewandt werden — und "richtig" definiert sich aus drei Quellen:

Erste Quelle: Gesetzliche Vorgabe. Die Heizkostenverordnung schreibt die verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Der Verwalter hat hier keinen Spielraum.

Zweite Quelle: Gemeinschaftsordnung. Die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung kann für einzelne Kostenpositionen eigene Schlüssel festlegen. Diese binden den Verwalter.

Dritte Quelle: Eigentümerbeschluss. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit abweichende Schlüssel beschließen. Diese gelten ab dem Beschlussjahr, nicht rückwirkend.

Verteilerschlüssel in der Praxis

| Schlüssel | Anwendung | Datenquelle | |---|---|---| | Miteigentumsanteile (MEA) | Standardschlüssel für alle Kosten | Grundbuch / Teilungserklärung | | Wohnfläche (m²) | Häufig für Heizkosten-Grundanteil | Teilungserklärung / Wohnflächenberechnung | | Personenzahl | Wasser, Müll, Aufzug | Eigentümerangaben, jährliche Erhebung | | Verbrauch | Heizkosten, Warmwasser, ggf. Kaltwasser | Messgeräte, Ablesung | | Einheiten (gleich) | Verwaltervergütung, Kabelanschluss | Anzahl der Sondereigentumseinheiten | | Stockwerk (gestaffelt) | Aufzugkosten | Lage der Einheit |

Häufiger Fehler: Mischung von Schlüsseln

Ein verbreiteter Fehler: Der Verwalter wendet für alle Kostenpositionen den gleichen Schlüssel (MEA) an, obwohl die Gemeinschaftsordnung für einzelne Positionen abweichende Schlüssel vorsieht. Das ist nicht nur falsch, sondern ein klassischer Anfechtungsgrund. Prüfen Sie vor jeder Abrechnung die Schlüsselzuordnung gegen die Gemeinschaftsordnung und die Beschlusssammlung.

3. Sonderumlagen in der Abrechnung

Sonderumlagen sind zweckgebundene Zahlungen. Ihre Darstellung in der Jahresabrechnung erfordert besondere Sorgfalt.

Alle Prüfpunkte als druckbare PDF-Checkliste finden Sie im Download-Bereich unten.

Grundsätze

  • Die Sonderumlage erscheint auf der Einnahmeseite der Gesamtabrechnung mit dem tatsächlich eingegangenen Betrag.

  • Auf der Ausgabeseite erscheint die Verwendung — etwa "Fassadensanierung aus Sonderumlage".

  • In der Einzelabrechnung wird die Sonderumlage separat ausgewiesen: geschuldeter Anteil, gezahlter Betrag, Differenz.

  • Sonderumlagen dürfen nicht mit den laufenden Vorschüssen verrechnet werden. Sie sind ein eigener Abrechnungskreis.

Nicht verbrauchte Sonderumlage

Wurde die Sonderumlage erhoben, die Maßnahme aber noch nicht durchgeführt oder kostete weniger als geplant, verbleibt der Rest als zweckgebundene Rücklage. Er wird nicht automatisch an die Eigentümer zurückgezahlt. Über die Verwendung des Restes entscheidet die Eigentümerversammlung.

Teilzahlungen und Zahlungsrückstände

Nicht alle Eigentümer zahlen pünktlich. Die Abrechnung muss dennoch den vollen geschuldeten Betrag als Soll ausweisen und die tatsächlich geleistete Zahlung als Ist. Die Differenz ist ein Forderungsbestand der WEG gegenüber dem säumigen Eigentümer.

4. Instandhaltungsrücklage: Soll-Ist-Vergleich

Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung ist ein eigenständiger Abschnitt, der nicht mit den laufenden Kosten vermischt werden darf.

Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.

Pflichtangaben

| Position | Erläuterung | |---|---| | Bestand zum 01.01. | Kontostand des Rücklagenkontos zu Jahresbeginn | | Soll-Zuführung | Beschlossene Zuführung gemäß Wirtschaftsplan | | Ist-Zuführung | Tatsächlich eingegangene Zuführungen | | Entnahmen | Für Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen | | Zinserträge | Auf dem Rücklagenkonto angefallene Zinsen | | Bestand zum 31.12. | Kontostand zum Jahresende |

Soll-Ist-Abweichung

Weicht die Ist-Zuführung von der Soll-Zuführung ab, liegt das in der Regel an Zahlungsrückständen einzelner Eigentümer. Diese Differenz muss transparent dargestellt werden. Sie zeigt der Gemeinschaft, dass die Rücklage nicht den geplanten Stand erreicht hat — und signalisiert Handlungsbedarf.

Trennung von Girokonto und Rücklagenkonto

Die Rücklage muss auf einem separaten Konto geführt werden. Verwaltungen, die Rücklage und laufende Mittel auf einem einzigen Konto mischen, verstoßen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger WEG-Verwaltung. Im Insolvenzfall des Verwalters ist die Rücklage auf einem Mischkonto nicht geschützt.

5. Abrechnungsspitze: Nachzahlung und Guthaben berechnen

Die Abrechnungsspitze ist der Betrag, den der Eigentümer nachzahlen muss oder als Guthaben erhält. Sie ergibt sich rechnerisch aus der Differenz zwischen den anteiligen Kosten und den geleisteten Vorschüssen.

Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.

Berechnung

Abrechnungsspitze = Anteilige Gesamtkosten − Geleistete Vorschüsse

  • Positives Ergebnis = Nachzahlung des Eigentümers

  • Negatives Ergebnis = Guthaben des Eigentümers

Praxisbeispiel

Eigentümer Müller, Wohnung 12:

  • Anteilige Gesamtkosten laut Einzelabrechnung: 6.240,00 EUR

  • Geleistete Vorschüsse (12 × 490,00 EUR): 5.880,00 EUR

  • Nachzahlung: 360,00 EUR

Eigentümerin Schmidt, Wohnung 3:

  • Anteilige Gesamtkosten laut Einzelabrechnung: 4.180,00 EUR

  • Geleistete Vorschüsse (12 × 380,00 EUR): 4.560,00 EUR

  • Guthaben: 380,00 EUR

Fälligkeit

Die Abrechnungsspitze wird mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung fällig. Der Verwalter sollte im Beschlusstext eine Zahlungsfrist benennen — üblich sind zwei bis vier Wochen nach Beschlussfassung. Guthaben werden in der gleichen Frist erstattet oder mit dem nächsten Hausgeld verrechnet.

Sonderfall: Eigentümerwechsel unterjährig

Wird eine Einheit unterjährig verkauft, haftet grundsätzlich der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch steht, für die Abrechnungsspitze. Zwischen Verkäufer und Käufer kann im Kaufvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden — das ist aber ein rein schuldrechtliches Innenverhältnis, das die WEG nicht bindet.

6. Beschlussfassung: Einfache Mehrheit, Anfechtungsfristen

Der Beschlussgegenstand nach der Reform

Den Rechner für diese Berechnung finden Sie als Excel-Download am Ende des Artikels.

Seit der WEG-Reform 2020 beschließen die Eigentümer nicht mehr über die "Genehmigung" der Abrechnung, sondern über die "Anpassung der Vorschüsse" nach §28 Abs. 2 WEG. Der Beschluss lautet sinngemäß:

"Auf Grundlage der Jahresabrechnung 2025 gemäß Anlage [X] werden die Nachzahlungen und Guthaben der Eigentümer gemäß den Einzelabrechnungen festgesetzt. Nachzahlungen sind bis zum [Datum] fällig, Guthaben werden bis zum [Datum] erstattet."

Stimmrecht und Mehrheit

Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Gemeinschaftsordnung — Kopfprinzip, Wertprinzip oder Objektprinzip. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Teilanfechtung

Ein Eigentümer kann den Abrechnungsbeschluss auch nur teilweise anfechten — etwa, wenn er nur den auf ihn entfallenden Schlüssel für eine bestimmte Kostenposition für falsch hält. Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§45 WEG).

Versäumte Anfechtungsfrist

Wird die Anfechtungsfrist versäumt, wird der Beschluss bestandskräftig — auch wenn er fehlerhaft ist. Der Eigentümer muss dann zahlen. Eine Ausnahme besteht nur bei Nichtigkeit, die jederzeit geltend gemacht werden kann.

7. Belegeinsicht: Recht der Eigentümer, Organisationsformen

Rechtsgrundlage

Diese Übersicht steht Ihnen auch als druckbares PDF zur Verfügung — siehe Download-Bereich.

Das Recht auf Belegeinsicht folgt aus §18 Abs. 4 WEG (Informationsanspruch) in Verbindung mit dem Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass die Belegeinsicht ein unverzichtbares Instrument der Eigentümerkontrolle ist (BGH, V ZR 166/14).

Umfang

Der Eigentümer darf alle Belege einsehen, die der Abrechnung zugrunde liegen:

  • Rechnungen und Quittungen

  • Verträge (Hausmeister, Reinigung, Wartung, Versicherung)

  • Kontoauszüge aller WEG-Konten

  • Heizkostenabrechnung des Messdienstleisters

  • Versicherungspolicen

  • Korrespondenz, soweit abrechnungsrelevant

Organisationsformen

Klassisch: Einsicht im Verwalterbüro. Der Eigentümer kommt nach Terminvereinbarung ins Büro und blättert durch die Ordner. Zeitaufwendig, aber rechtssicher.

Kopien auf Anfrage. Der Eigentümer kann Kopien einzelner Belege verlangen. Die Kosten trägt er selbst (BGH, V ZR 200/10). Massenhafte Kopienanfragen ("alle Belege bitte als Kopie") muss der Verwalter nicht bedienen, wenn die Einsicht vor Ort möglich ist.

Digitale Einsicht über ein Eigentümerportal. Zunehmend verbreitet und rechtlich zulässig, sofern alle Eigentümer Zugang haben. Die Belege werden als Scan im Portal bereitgestellt. Das spart allen Beteiligten Zeit und reduziert den Aufwand im Verwalterbüro erheblich.

Einsicht in der Versammlung. Manche Verwalter bringen die Belege zur Versammlung mit. Das ist zulässig, aber keine Pflicht. In der Praxis ist die Zeit in der Versammlung zu knapp für eine sorgfältige Belegprüfung.

Frist

Die Belegeinsicht muss vor der Eigentümerversammlung möglich sein. Eigentümer müssen die Abrechnung prüfen können, bevor sie darüber abstimmen. Ein Zeitraum von mindestens drei Wochen zwischen Versand der Abrechnung und Versammlungstermin hat sich als Standard etabliert.

8. Häufige Fehler und BGH-Urteile zur WEG-Abrechnung

Fehler 1: Verstoß gegen das Zufluss-/Abflussprinzip

Alle Details als strukturierte Checkliste zum Abhaken: siehe Downloads unten.

Das Problem: Der Verwalter rechnet Kosten dem Jahr zu, in dem die Leistung erbracht wurde, statt dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgte. Beispiel: Die Versicherungsprämie für 2025 wird im Januar 2026 abgebucht, taucht aber in der Abrechnung 2025 auf.

BGH-Urteil: V ZR 44/09 — Die Abrechnung hat dem Zufluss-/Abflussprinzip zu folgen.

Lösung: Kontoauszüge prüfen, nicht Rechnungsdaten. Maßgeblich ist der Tag der Abbuchung bzw. Gutschrift.

Fehler 2: Vermischung von Rücklage und laufenden Kosten

Das Problem: Instandhaltungskosten, die aus der Rücklage finanziert werden, tauchen in der Einzelabrechnung als Kostenposition auf und erhöhen die Abrechnungsspitze.

BGH-Urteil: V ZR 108/16 — Entnahmen aus der Rücklage dürfen nicht als laufende Kosten auf die Eigentümer umgelegt werden.

Lösung: Rücklagenfinanzierte Maßnahmen werden in der Gesamtabrechnung als Ausgabe gezeigt, in der Rücklagenentwicklung als Entnahme. In der Einzelabrechnung erscheinen sie nicht als umlagefähige Kosten.

Fehler 3: Fehlender oder falscher Verteilerschlüssel

Das Problem: Der Verwalter wendet für alle Positionen MEA an, obwohl die Gemeinschaftsordnung für Wasser/Abwasser eine Verteilung nach Personenzahl vorsieht.

BGH-Urteil: V ZR 251/15 — Die Anwendung eines falschen Verteilerschlüssels macht den Abrechnungsbeschluss anfechtbar.

Lösung: Vor jeder Abrechnungserstellung die Schlüsselzuordnung gegen Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung prüfen.

Fehler 4: Nicht erläuterte Abweichungen zum Wirtschaftsplan

Das Problem: Die Ist-Kosten weichen erheblich vom Wirtschaftsplan ab, aber der Verwalter liefert keine Erklärung.

Praxis-Relevanz: Formal ist eine Erläuterung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aber Eigentümer, die unerklärte Abweichungen sehen, werden misstrauisch — und greifen zum Anwalt. Eine kurze Erläuterung ("Heizkosten +18% durch gestiegene Gaspreise") vermeidet unnötige Konflikte.

Fehler 5: Bankbestand stimmt nicht mit Kontoauszügen überein

Das Problem: Der in der Abrechnung ausgewiesene Bankbestand weicht vom tatsächlichen Kontostand ab. Das passiert, wenn durchlaufende Posten, Umbuchungen oder Fehlbuchungen nicht korrekt erfasst werden.

Folge: Die Gesamtabrechnung ist rechnerisch falsch — Anfechtungsgrund.

Lösung: Kontoauszüge zum 01.01. und 31.12. mit der Abrechnung abgleichen. Jede Differenz muss erklärt werden können.

Fehler 6: Heizkosten nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet

Das Problem: Die Heizkosten werden vollständig nach MEA umgelegt, ohne verbrauchsabhängige Komponente.

Rechtsfolge: Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht. Ein Verstoß gibt dem Eigentümer das Recht auf eine um 15% gekürzte Heizkostenabrechnung (§12 HeizkostenV).

Lösung: Heizkosten immer mit Verbrauchsanteil abrechnen. Die Aufteilung (30/70 bis 50/50) muss den Vorgaben der HeizkostenV und ggf. einem Eigentümerbeschluss entsprechen.

9. Praxisbeispiel: Jahresabrechnung für eine 40-WE-Anlage

Objektdaten

Identisch mit dem Wirtschaftsplan-Beispiel:

  • Baujahr: 1985, 40 Wohn- und 8 Gewerbeeinheiten

  • 3.200 m² Wohnfläche, 400 m² Gewerbefläche

  • 2 Aufzüge, Tiefgarage, 30 Stellplätze

Gesamtabrechnung (Abrechnungsjahr 2025)

| Position | Plan 2025 (EUR) | Ist 2025 (EUR) | Abweichung | |---|---|---|---| | Gebäudeversicherung | 17.800 | 18.120 | +1,8% | | Haftpflicht | 1.700 | 1.700 | 0% | | Hausmeisterdienst | 23.000 | 23.460 | +2,0% | | Treppenhausreinigung | 13.800 | 13.800 | 0% | | Aufzugswartung + TÜV | 10.200 | 11.340 | +11,2% | | Gartenpflege | 5.800 | 6.420 | +10,7% | | Müllabfuhr | 8.000 | 8.240 | +3,0% | | Wasser/Abwasser | 21.000 | 22.680 | +8,0% | | Allgemeinstrom | 6.800 | 7.140 | +5,0% | | Heizkosten (Gas + Wartung) | 46.000 | 51.200 | +11,3% | | Schornsteinfeger | 780 | 780 | 0% | | Kabelanschluss | 4.800 | 4.800 | 0% | | Verwaltervergütung | 15.456 | 15.456 | 0% | | Bankgebühren | 460 | 480 | +4,3% | | Sonstige | 2.200 | 2.640 | +20,0% | | Summe laufende Kosten | 177.794 | 188.256 | +5,9% | | Zuführung Rücklage | 40.000 | 40.000 | 0% | | Entnahme Rücklage (Heizungswartung Sonder) | — | −4.800 | — | | Gesamtsumme | 217.794 | 223.456 | — |

Bankbestand

| Konto | 01.01.2025 | 31.12.2025 | |---|---|---| | Girokonto | 18.240 EUR | 14.680 EUR | | Rücklagenkonto | 128.500 EUR | 164.120 EUR | | Gesamt | 146.740 EUR | 178.800 EUR |

Rücklagenentwicklung

| Position | Betrag (EUR) | |---|---| | Bestand 01.01.2025 | 128.500 | | Zuführung 2025 | 40.000 | | Entnahme (Heizungswartung Sonder) | −4.800 | | Zinserträge | 420 | | Bestand 31.12.2025 | 164.120 |

Einzelabrechnung (Beispiel: Wohnung Nr. 7, MEA 25,30/1.000)

| Position | Gesamtkosten | Schlüssel | Anteil | Betrag (EUR) | |---|---|---|---|---| | Gebäudeversicherung | 18.120 | MEA 25,30‰ | | 458,44 | | Haftpflicht | 1.700 | MEA | | 43,01 | | Hausmeister | 23.460 | MEA | | 593,54 | | Treppenhausreinigung | 13.800 | MEA | | 349,14 | | Aufzug | 11.340 | Stockwerk (3.OG, F 1,2) | | 340,20 | | Gartenpflege | 6.420 | MEA | | 162,43 | | Müllabfuhr | 8.240 | Pers. (2 von 60) | | 274,67 | | Wasser/Abwasser | 22.680 | Pers. (2 von 60) | | 756,00 | | Allgemeinstrom | 7.140 | MEA | | 180,64 | | Heizkosten | 51.200 | 30% MEA / 70% Verbr. | | 1.382,40 | | Schornsteinfeger | 780 | MEA | | 19,73 | | Kabel | 4.800 | pro Einheit | | 100,00 | | Verwaltervergütung | 15.456 | pro Einheit | | 322,00 | | Bankgebühren | 480 | MEA | | 12,14 | | Sonstige | 2.640 | MEA | | 66,79 | | Rücklage | 40.000 | m² (78 m²) | | 866,67 | | Gesamtkosten | | | | 5.927,80 | | Geleistete Vorschüsse | | | | −5.760,00 | | Nachzahlung | | | | 167,80 |

10. WEG-Jahresabrechnung in MieterOS

In MieterOS erstellen Sie die WEG-Jahresabrechnung unter WEG → Jahresabrechnung. Das System erfasst alle Einnahmen und Ausgaben des Abrechnungsjahres automatisch auf Basis der verbuchten Geschäftsvorfälle.

Die Verteilerschlüssel sind pro Kostenposition hinterlegt — MEA, Fläche, Personenzahl, Verbrauch oder Einheiten. Sonderschlüssel aus Eigentümerbeschlüssen werden in der Konfiguration abgebildet. Die Umlage erfolgt automatisch, die Abrechnungsspitze (Nachzahlung/Guthaben) wird pro Eigentümer berechnet.

Das Ergebnis: Gesamtabrechnung, Einzelabrechnungen und Rücklagenentwicklung als zusammenhängendes Dokument. Jede Einzelabrechnung kann als PDF exportiert und per Eigentümerportal oder Postversand zugestellt werden. Nach Beschlussfassung übernimmt das System die Abrechnungsspitzen in die Forderungsverwaltung — offene Nachzahlungen werden gemahnt, Guthaben verrechnet.

11. Stimme aus der Praxis

Dr. Markus Heinemann, Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht:

"Die WEG-Reform 2020 hat die Abrechnung vereinfacht — zumindest auf dem Papier. In der Praxis sehe ich zwei Hauptprobleme. Erstens: Viele Verwalter haben die neue Beschlusslogik nicht verinnerlicht und formulieren immer noch Genehmigungsbeschlüsse. Das ist zwar nicht automatisch anfechtbar, sorgt aber für Verwirrung und unnötige Rechtsunsicherheit. Zweitens: Die Verteilerschlüssel. Seit die einfache Mehrheit für Schlüsseländerungen reicht, gibt es in vielen Gemeinschaften Beschlüsse, die der Verwalter gar nicht auf dem Schirm hat. Wer seine Beschlusssammlung nicht aktuell hält, rechnet nach dem falschen Schlüssel ab — und das ist ein Anfechtungsklassiker."

Dieser Artikel dient der fachlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ihre Downloads zu diesem Artikel

  • WEG-Jahresabrechnung Deep Dive (PDF)

  • Einladung Eigentuemerversammlung mit Beschlussvorlage Jahresabrechnung (Word)

Alle Downloads sind kostenlos. Wir bitten Sie lediglich um Ihre E-Mail-Adresse, damit wir Sie über neue Inhalte informieren können.

→ [Kostenlos herunterladen](#download)

Ihre Downloads

Alle Downloads sind kostenlos. Bei E-Mail-geschützten Dateien erhalten Sie den Download nach Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse.