Zertifizierter Verwalter §26a WEG: Prüfungsvorbereitung, Nachweisführung, Überga
Einleitung: Die Professionalisierung kommt -- ob Sie wollen oder nicht
Die Zertifizierung des Verwalters nach §26a WEG ist das Ergebnis einer Debatte, die über ein Jahrzehnt geführt wurde. Die Immobilienwirtschaft hat lange darum gerungen, ob ein Sachkundenachweis nötig ist. Die Antwort des Gesetzgebers fiel eindeutig aus: Ja -- und zwar verpflichtend.
Dieser Deep Dive behandelt alles, was Sie wissen müssen: von der rechtlichen Grundlage über die Prüfungsvorbereitung bis zur Nachweisführung gegenüber Eigentümern. Er richtet sich an Verwalter, die sich vorbereiten, an Geschäftsführer, die ihre Organisation aufstellen, und an Mitarbeiter, die verstehen wollen, was auf sie zukommt.
Teil 1: Rechtliche Grundlagen
§26a WEG im Wortlaut und in der Praxis
Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.
§26a Abs. 1 WEG definiert den zertifizierten Verwalter als eine Person, die vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse zu verfügen.
Der Absatz klingt simpel, wirft in der Praxis aber Fragen auf:
Wer genau muss die Prüfung ablegen? Bei natürlichen Personen -- dem Einzelunternehmer -- ist die Sache klar: Er selbst. Bei juristischen Personen (GmbH, UG, AG) muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter die Prüfung bestanden haben. Die Frage, ob bei einer GmbH mit zwei Geschäftsführern beide die Prüfung brauchen, ist umstritten. Die herrschende Meinung verlangt die Prüfung nur von dem Geschäftsführer, der die Verwaltung tatsächlich verantwortet. In der Praxis empfiehlt sich aber, dass alle Geschäftsführer zertifiziert sind -- allein schon, um Vertretungssituationen abzudecken.
Gilt die Prüfung auch für Unterverwaltungen? Ja. Wer als Verwalter bestellt wird, muss zertifiziert sein -- unabhängig davon, ob er Hauptverwalter oder Unterverwalter ist.
Was ist mit Beiräten, die vorübergehend die Verwaltung übernehmen? Eigentümer, die als Notverwalter bestellt werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Zertifizierungspflicht. Allerdings kann ein Eigentümer die Bestellung eines nicht-zertifizierten Notverwalters anfechten, wenn ein zertifizierter Verwalter verfügbar wäre.
Die ZertVerwV: Verordnung im Detail
Die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) vom 26. April 2022 konkretisiert §26a WEG. Sie regelt:
Prüfungsinhalt: Drei Sachgebiete mit definierten Themenfeldern.
Prüfungsformat: Schriftlich (90 Minuten) und mündlich (15 Minuten).
Bestehensgrenze: Mindestens 50 Prozent in jedem Sachgebiet, mindestens 60 Prozent insgesamt.
Wiederholung: Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Wurde der schriftliche Teil bestanden, muss nur der mündliche Teil wiederholt werden -- und umgekehrt.
Prüfungsgebühren: Werden von den IHKen selbst festgelegt.
§34c GewO: Abgrenzung zur Gewerbeerlaubnis
Die Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO und die Zertifizierung nach §26a WEG sind zwei verschiedene Dinge, die häufig verwechselt werden.
| | §34c GewO | §26a WEG | |---|---|---| | Zweck | Gewerbeaufsichtliche Erlaubnis | Sachkundenachweis | | Voraussetzung | Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflicht | Bestandene IHK-Prüfung oder gleichgestellte Qualifikation | | Pflicht | Ja, für jeden gewerblichen Verwalter | Ja, wenn Eigentümer es verlangen | | Weiterbildung | 20 Stunden in 3 Jahren (MaBV) | Keine eigenständige Pflicht, aber empfohlen | | Entzug | Durch Gewerbebehörde | Nicht vorgesehen -- Zertifikat gilt unbefristet |
Wichtig: Die §34c-Erlaubnis allein erfüllt nicht die Anforderungen des §26a WEG. Umgekehrt ersetzt die Zertifizierung nicht die Gewerbeerlaubnis. Sie brauchen beides.
Teil 2: Die Prüfungsinhalte im Detail
Sachgebiet 1: Rechtliche Grundlagen
Alle Prüfpunkte als druckbare PDF-Checkliste finden Sie im Download-Bereich unten.
Dieses Sachgebiet ist der umfangreichste Teil und deckt folgende Bereiche ab:
WEG-Recht (§§1-49 WEG):
Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum -- Abgrenzung, Zuordnung, Streitfälle
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung -- Auslegung, Änderung, Öffnungsklauseln
Eigentümerversammlung -- Einberufung, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Vertretung
Beschlüsse und Vereinbarungen -- Mehrheitserfordernisse, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit
Verwalterpflichten und -befugnisse nach §§27, 27a WEG
Bauliche Veränderungen nach §20 WEG -- privilegierte Maßnahmen, Kostentragung
Gerichtliches Verfahren nach §43 WEG
BGB-Mietrecht (soweit verwalterrelevant):
Mietvertrag, Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung
Instandhaltung und Instandsetzung
Kündigung und Räumung
Mietpreisbremse
Weitere Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht: Auflassung, Vormerkung, Grundschuld, Abteilungen des Grundbuchs
Versicherungsrecht: Gebäudeversicherung, Haftpflicht, D&O für Verwalter
Datenschutz: DSGVO in der WEG-Verwaltung, Eigentümerlisten, Protokollversand
Vergaberecht bei Instandhaltungsmaßnahmen: Angebotseinholung, Dokumentationspflichten
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Aufbewahrungsfristen, Rechnungslegung
Sachgebiet 2: Kaufmännische Grundlagen
Buchführung und Rechnungswesen:
Einnahmen-Überschuss-Rechnung der WEG
Jahresabrechnung: Gesamtabrechnung, Einzelabrechnung, Darstellungspflichten
Wirtschaftsplan: Aufstellung, Fortschreibung, Sonderumlage
Rücklagenbildung und -anlage: Erhaltungsrücklage, angemessene Höhe
Finanzmanagement:
Hausgeld und Sonderumlage: Fälligkeit, Mahnung, Titulierung
Bankverkehr: Kontovollmacht, Anlagegrundsätze, Treuhandpflichten
Forderungsmanagement: Hausgeldrückstände, Zwangsvollstreckung, Beschlussklage
Objektmanagement:
Dienstleistersteuerung: Verträge, Leistungskontrolle, Kündigung
Versicherungsmanagement: Deckungsprüfung, Schadenregulierung
Steuerliche Grundlagen: Grundsteuer, Umsatzsteuer bei der WEG, Einkommenssteuer des Verwalters
Sachgebiet 3: Technische Grundlagen
Bautechnik:
Baukonstruktionen: Mauerwerk, Beton, Stahl, Holz -- typische Schadensbilder
Dach und Fassade: Abdichtung, Wärmedämmung, Fassadensysteme
Feuchteschutz: Aufsteigende Feuchte, Schimmel, Kondensation
Gebäudetechnik:
Heizung, Lüftung, Sanitär: Anlagentechnik, Wartung, Betreiberpflichten
Elektrotechnik: Prüfung nach DGUV V3, Schutzmaßnahmen
Aufzugsanlagen: Betreiberverantwortung, Prüffristen
Energie und Umwelt:
GEG: Energieausweis, Sanierungspflichten, Heizungstausch
Förderprogramme: BEG, KfW
Sicherheit:
Verkehrssicherungspflichten: Winterdienst, Spielplätze, Gemeinschaftsflächen
Brandschutz: Flucht- und Rettungswege, Rauchwarnmelder, Feuerlöscher
Trinkwasserverordnung: Legionellenprüfung, Probenahme
Teil 3: Prüfungsvorbereitung -- strategisch und realistisch
Zeitplanung
Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.
Die Prüfung ist kein Spaziergang, auch nicht für erfahrene Verwalter. Die drei Sachgebiete decken ein breites Spektrum ab, und die Prüfungsfragen gehen über reines Faktenwissen hinaus. Sie müssen Fälle lösen.
Empfohlener Zeitrahmen nach Erfahrungslevel:
| Berufserfahrung | Empfohlene Vorbereitungszeit | Schwerpunkte | |---|---|---| | Über 10 Jahre, breite Praxis | 60-80 Stunden | Rechtliche Details, aktuelle Rechtsprechung | | 3-10 Jahre, Schwerpunkt WEG | 80-120 Stunden | Technische Grundlagen, Buchführungsdetails | | Unter 3 Jahre oder reines Mietmanagement | 120-160 Stunden | Alle drei Sachgebiete gleichmäßig | | Quereinsteiger ohne Verwaltungspraxis | 160-200 Stunden | Vollständiges Curriculum |
Lernmethoden
IHK-Vorbereitungskurse bieten den strukturiertesten Weg. Die Kurse dauern in der Regel vier bis sechs Wochen bei zwei bis drei Abendterminen pro Woche, manchmal ergänzt um Wochenendblöcke. Der Vorteil: Die IHK kennt die Prüfungsanforderungen im Detail. Der Nachteil: Die Kurse sind teuer (800-1.500 Euro) und zeitintensiv.
Private Bildungsanbieter (z. B. Haufe Akademie, EBZ, BBA, VDIV-Landesverbände) bieten Kompaktkurse zwischen drei und fünf Tagen an. Vorteil: Zeitlich verdichtet. Nachteil: Hohes Tempo, wenig individuelle Betreuung.
Selbststudium ist möglich, erfordert aber Disziplin. Empfohlene Materialien:
Kommentar zum WEG (Bärmann oder Jennißen)
Lehrbuch zur WEG-Verwaltung (z. B. Sauren, "Wohnungseigentumsgesetz")
Prüfungstrainer mit Übungsaufgaben
Aktuelle BGH-Rechtsprechung der letzten drei Jahre
Lerngruppen haben sich bewährt: Drei bis fünf Personen, die sich wöchentlich treffen und Fälle durchsprechen. Besonders effektiv für die Vorbereitung des mündlichen Teils.
Die schriftliche Prüfung: Typische Fallstricke
Die schriftliche Prüfung kombiniert Multiple-Choice-Fragen mit offenen Aufgaben. Typische Fallen:
Verwechslung Anfechtbarkeit und Nichtigkeit: Ein Beschluss mit formellen Mängeln ist anfechtbar (Monatsfrist!), ein Beschluss ohne Beschlusskompetenz kann nichtig sein. Die Prüfung fragt regelmäßig danach.
Fristenberechnung nach BGB: Ladungsfrist §24 Abs. 4 WEG (drei Wochen), Anfechtungsfrist §45 WEG (ein Monat ab Beschlussfassung), Verjährungsfristen.
Technische Prüffristen: Aufzug (alle zwei Jahre), Legionellen (jährlich bei Großanlagen), Rauchwarnmelder (je nach Landesbauordnung).
Rücklagenberechnung: Angemessene Zuführung zur Erhaltungsrücklage -- keine Formel, aber Faustregeln (Peters'sche Formel, prozentualer Ansatz vom Gebäudewert).
Die mündliche Prüfung: Praxisfall lösen
Im mündlichen Teil erhalten Sie einen Fall, den Sie in etwa fünf Minuten lesen und anschließend in zehn Minuten mit dem Prüfungsausschuss besprechen. Typische Szenarien:
Ein Eigentümer will eine Wallbox installieren. Welche Beschlüsse sind nötig? Wer trägt die Kosten?
Die Jahresabrechnung wird angefochten. Wie reagieren Sie als Verwalter?
Ein Wasserrohrbruch im Gemeinschaftseigentum beschädigt Sondereigentum. Wer reguliert was?
Bewertungskriterien sind: fachliche Korrektheit, Strukturierung des Lösungswegs, Praxisbezug, Kommunikationsfähigkeit.
Teil 4: Gleichgestellte Qualifikationen und Befreiungen
Anerkannte Abschlüsse im Detail
Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.
Die ZertVerwV §4 listet die Berufsabschlüsse, die der IHK-Prüfung gleichgestellt sind:
Volljurist (Assessor): Erstes und Zweites Staatsexamen. Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob der Jurist im Immobilienrecht tätig ist. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist formal genauso befreit wie ein Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht -- auch wenn die Sachkunde in der Praxis unterschiedlich ausgeprägt sein dürfte.
Immobilienkaufmann/-frau (IHK): Der dreijährige Ausbildungsberuf deckt alle drei Sachgebiete ab. Die Befreiung ist unproblematisch.
Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK): Die Aufstiegsfortbildung baut auf der Berufsausbildung auf und vertieft insbesondere die kaufmännischen und rechtlichen Aspekte. Auch hier ist die Befreiung klar.
Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt: Hier wird es in der Praxis heikel. Die ZertVerwV verlangt einen Abschluss in einem "Studiengang mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt". Was das genau bedeutet, ist nicht abschließend definiert. Ein Bachelor in "Immobilienwirtschaft" ist eindeutig. Ein BWL-Studium mit einem Wahlmodul "Immobilienmanagement" -- fraglich. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen IHK.
Nachweisführung bei Befreiungstatbeständen
Wer sich auf eine gleichgestellte Qualifikation beruft, muss dies gegenüber der IHK nachweisen und eine Bescheinigung beantragen. Die IHK stellt dann ein Zertifikat aus, das inhaltlich dem Prüfungszertifikat entspricht.
Erforderliche Unterlagen:
Beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
Bei Hochschulabschlüssen: Transcript of Records mit Modulbeschreibungen
Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung (IHK-Formular)
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen. Planen Sie das ein, bevor ein Eigentümer den Nachweis verlangt.
Teil 5: Übergangsfristen -- die Zeitleiste
Phase 1: 1. Dezember 2020 bis 30. November 2023
Den Rechner für diese Berechnung finden Sie als Excel-Download am Ende des Artikels.
Die WEG-Reform trat am 1. Dezember 2020 in Kraft. §26a WEG galt ab diesem Zeitpunkt, aber §48 Abs. 4 WEG (Übergangsvorschrift) bestimmte, dass Verwalter, die am 1. Dezember 2020 bestellt waren, noch für drei Jahre als zertifiziert galten.
Phase 2: 1. Dezember 2023 bis 31. Mai 2024
Ab dem 1. Dezember 2023 konnten Eigentümer erstmals die Zertifizierung verlangen. Allerdings galt für Verwalter, die am 1. Dezember 2020 bestellt waren und bis zum 1. Juni 2024 die Prüfung ablegten, eine verlängerte Übergangsfrist.
Phase 3: Seit dem 1. Juni 2024
Alle Übergangsfristen sind abgelaufen. Jeder Verwalter, der bestellt werden will, muss auf Verlangen die Zertifizierung nachweisen. Altverwalter, die die Prüfung nicht abgelegt und keinen Befreiungstatbestand vorweisen können, sind angreifbar.
Was passiert ohne Zertifizierung?
Die Rechtsfolgen sind abgestuft:
Bestellung trotz Verlangen eines Eigentümers: Der Bestellungsbeschluss ist anfechtbar. Ein Eigentümer kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (§45 WEG) Klage erheben.
Keine Anfechtung, aber späterer Streit: Wird der Beschluss nicht angefochten, ist er bestandskräftig -- auch wenn der Verwalter nicht zertifiziert ist. Allerdings kann die fehlende Zertifizierung bei der nächsten Bestellungsentscheidung relevant werden.
Abberufung: Die fehlende Zertifizierung allein ist kein wichtiger Grund für eine Abberufung. Aber: Seit der WEG-Reform kann der Verwalter jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden (§26 Abs. 3 WEG). Die fehlende Zertifizierung liefert ein Argument, das Eigentümer nutzen werden.
Haftung: Ob die fehlende Zertifizierung zu einer verschärften Haftung führt, ist juristisch noch nicht geklärt. Denkbar ist, dass ein Gericht die fehlende Sachkunde als Indiz für eine Pflichtverletzung wertet -- etwa wenn ein Verwaltungsfehler auf mangelndes Fachwissen zurückzuführen ist.
Teil 6: Die §34c-GewO-Pflichten parallel zur Zertifizierung
Weiterbildungspflicht nach MaBV
Diese Übersicht steht Ihnen auch als druckbares PDF zur Verfügung — siehe Download-Bereich.
Unabhängig von der Zertifizierung besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung: 20 Stunden innerhalb von drei Jahren (§15b MaBV). Die Pflicht trifft den Erlaubnisinhaber und seine unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.
Die Weiterbildung muss sich auf die in der MaBV genannten Sachgebiete beziehen -- die im Wesentlichen mit den Prüfungsgebieten der Zertifizierung übereinstimmen.
Dokumentation: Die Weiterbildung muss dokumentiert werden (Teilnahmebescheinigungen). Die Gewerbebehörde kann die Nachweise jederzeit anfordern.
Berufshaftpflichtversicherung
Seit 2018 ist eine Berufshaftpflichtversicherung für WEG-Verwalter Pflicht (§34c Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §15 MaBV). Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
In der Praxis reichen diese Mindestsummen bei größeren Verwaltungsbeständen nicht aus. Empfohlen werden Deckungssummen von mindestens 1.000.000 Euro je Versicherungsfall bei Beständen über 500 Einheiten.
Erlaubniswiderruf als Risiko
Die Gewerbebehörde kann die §34c-Erlaubnis widerrufen bei:
Unzuverlässigkeit (z. B. wiederholte Pflichtverletzungen, Straftaten)
Ungeordneten Vermögensverhältnissen (Insolvenz, eidesstattliche Versicherung)
Fehlendem Versicherungsschutz
Der Erlaubniswiderruf ist das schärfste Schwert -- und trifft unabhängig von der Zertifizierung. Wer die §34c-Erlaubnis verliert, darf nicht mehr als Verwalter tätig sein, auch wenn er zertifiziert ist.
Teil 7: Nachweisführung gegenüber Eigentümern
Wann muss der Nachweis erbracht werden?
Alle Details als strukturierte Checkliste zum Abhaken: siehe Downloads unten.
Das Gesetz gibt keine Frist vor. Verlangt ein Eigentümer die Zertifizierung, muss der Verwalter den Nachweis "auf Verlangen" erbringen. In der Praxis bedeutet das: spätestens zur nächsten Eigentümerversammlung, auf der die Bestellung des Verwalters zur Abstimmung steht.
Wie wird der Nachweis erbracht?
Akzeptierte Nachweise:
IHK-Prüfungszertifikat (Original oder beglaubigte Kopie)
IHK-Bescheinigung über eine gleichgestellte Qualifikation
Bei Befreiungstatbeständen: Zeugnis plus IHK-Bescheinigung
Nicht ausreichend:
Gewerbeanmeldung
§34c-Erlaubnis
Mitgliedschaft in einem Berufsverband
Teilnahmebescheinigungen von Weiterbildungen
Proaktive Kommunikation
Die bessere Strategie ist nicht, auf das Verlangen eines Eigentümers zu warten, sondern die Zertifizierung aktiv zu kommunizieren. Möglichkeiten:
Geschäftspapiere: Hinweis "Zertifizierter Verwalter nach §26a WEG" auf Briefkopf, Website, E-Mail-Signatur.
Eigentümerversammlung: Zu Beginn der Versammlung die Zertifizierung erwähnen und den Nachweis zur Einsicht auslegen.
Angebote: Bei Neukunden das Zertifikat dem Angebot beifügen.
Jahresbericht: Im jährlichen Verwaltungsbericht auf die Zertifizierung hinweisen.
Teil 8: Prüfungstipps aus der Praxis
Die häufigsten Fehler in der Prüfung
Basierend auf Erfahrungsberichten von Prüfungsteilnehmern und IHK-Prüfern:
Unterschätzung des technischen Teils. Viele Verwalter konzentrieren sich auf Recht und Kaufmännisches -- und scheitern dann an Fragen zur Trinkwasserverordnung oder zum Brandschutz.
Veraltetes Wissen. Wer seit 20 Jahren verwaltet, hat vieles "schon immer so gemacht". Die Prüfung fragt aber nach aktuellem Recht -- einschließlich der WEG-Reform 2020 und dem GEG 2024.
Fehlende Prüfungstechnik. Multiple-Choice-Fragen haben oft eine "fast richtige" Antwort. Wer nicht gelernt hat, Distraktoren zu erkennen, verschenkt Punkte.
Zu wenig Fallpraxis. Der mündliche Teil verlangt keine Gesetzeszitate, sondern strukturierte Problemlösung. Üben Sie das mit konkreten Fällen.
Zeitmanagement. 90 Minuten für den schriftlichen Teil klingen viel, sind es aber nicht. Teilen Sie sich die Zeit: 30 Minuten pro Sachgebiet, keine Frage länger als drei Minuten.
Tag der Prüfung
Kommen Sie 30 Minuten vor Prüfungsbeginn.
Bringen Sie einen gültigen Lichtbildausweis mit.
Hilfsmittel: In der Regel sind keine Gesetzestexte zugelassen. Fragen Sie vorher bei Ihrer IHK nach.
Lesen Sie jede Frage zweimal. Markieren Sie Schlüsselbegriffe.
Beantworten Sie zuerst die sicheren Fragen, dann die unsicheren.
Teil 9: Aktuelle Rechtsprechung und Ausblick
BGH-Entscheidungen zur Zertifizierung
Die Rechtsprechung zur Verwalter-Zertifizierung entwickelt sich noch. Relevante Entscheidungen und Tendenzen:
LG Frankfurt (2023): Die Bestellung eines nicht-zertifizierten Verwalters trotz Verlangen eines Eigentümers wurde für anfechtbar erklärt. Das Gericht betonte, dass §26a WEG dem Schutz der Eigentümer dient.
AG München (2024): Ein Verwalter, der sich auf eine BWL-Ausbildung ohne Immobilienschwerpunkt berief, wurde nicht als gleichgestellt anerkannt.
Politische Entwicklung
Die Diskussion um eine Verschärfung der Qualifikationsanforderungen ist nicht abgeschlossen. Im politischen Raum werden diskutiert:
Eine regelmäßige Nachprüfungspflicht (alle fünf bis zehn Jahre)
Die Ausweitung der Sachkundeprüfung auf Mietverwalter
Ein verpflichtendes Qualitätssiegel mit regelmäßigen Audits
Ob und wann diese Ideen Gesetz werden, ist offen. Sicher ist: Die Tendenz geht zu mehr Regulierung, nicht zu weniger.
Statusklärung
[ ] Eigene Qualifikation geprüft: Befreiungstatbestand vorhanden (Volljurist, Immobilienkaufmann, Fachwirt, einschlägiges Studium)?
[ ] Falls Befreiung: IHK-Bescheinigung beantragt und erhalten?
[ ] Falls Prüfung nötig: Nächsten IHK-Termin recherchiert und angemeldet?
[ ] Bei juristischer Person: Alle vertretungsberechtigten Personen erfasst, die die Prüfung benötigen?
Prüfungsvorbereitung
[ ] Vorbereitungsmethode gewählt: IHK-Kurs, privater Anbieter, Selbststudium oder Kombination?
[ ] Zeitplan erstellt: Mindestens 80-120 Stunden eingeplant, verteilt auf 8-12 Wochen?
[ ] Lernmaterial beschafft: WEG-Kommentar, Lehrbuch, Prüfungstrainer?
[ ] Aktuelle Rechtsprechung gesichtet: BGH-Urteile der letzten drei Jahre zu WEG-Recht?
[ ] Schwachstellen identifiziert: Technische Grundlagen nachgeholt, falls die Praxis überwiegend kaufmännisch ist?
[ ] Probeklausur geschrieben: Mindestens eine vollständige Probeklausur unter Prüfungsbedingungen (90 Minuten, ohne Hilfsmittel)?
[ ] Mündliche Prüfung geübt: Mindestens drei Praxisfälle durchgesprochen -- idealerweise mit Lerngruppe?
Nachweisführung
[ ] IHK-Zertifikat sicher archiviert (Original und digitale Kopie)?
[ ] Geschäftspapiere aktualisiert: Briefkopf, Website, E-Mail-Signatur mit Hinweis "Zertifizierter Verwalter nach §26a WEG"?
[ ] Eigentümergemeinschaften informiert: Proaktive Mitteilung an alle betreuten WEGs?
[ ] Nachweis für Eigentümerversammlungen vorbereitet: Zertifikat in Kopie dabei?
[ ] Bestellungsbeschlüsse geprüft: Zertifizierung als Vertragsbestandteil in Verwalterverträgen?
Organisatorisch
[ ] §34c-Erlaubnis aktuell und gültig?
[ ] Berufshaftpflichtversicherung überprüft: Deckungssumme angemessen?
[ ] Weiterbildungspflicht (20 Stunden / 3 Jahre) im Blick: Nächste Weiterbildung geplant?
[ ] Mitarbeiterqualifikation: Sachbearbeiter und Objektverwalter ebenfalls zur Prüfung angemeldet oder geschult?
[ ] Dokumentationsablage: Alle Nachweise (Zertifikat, Weiterbildungen, §34c-Erlaubnis, Versicherung) zentral und griffbereit?
Weiterführend
Für den schnellen Überblick zu den wichtigsten Punkten empfehlen wir den Schnelleinstieg: [Zertifizierter Verwalter §26a WEG: Was Sie jetzt tun müssen](2-01a-zertifizierter-verwalter-ueberblick.md).
Die individuelle Bewertung von Befreiungstatbeständen und die Prüfung grenzwertiger Qualifikationen gehören in die Hände eines Fachanwalts für WEG-Recht. Gerade bei Hochschulabschlüssen ohne eindeutigen Immobilienbezug oder bei ausländischen Qualifikationen sollten Sie die Anerkennung vor der Beantragung der IHK-Bescheinigung anwaltlich prüfen lassen.
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