Mehrhausanlagen verwalten: Unterkostenstellenrechnung, getrennte Abrechnung, Bes
1. Rechtsrahmen: Eine Gemeinschaft, mehrere Gebäude
Die Mehrhausanlage ist kein eigener Rechtstypus im WEG. Das Gesetz kennt nur die Wohnungseigentümergemeinschaft — unabhängig davon, ob sie in einem Haus oder in zwanzig Häusern lebt. §1 Abs. 2 WEG definiert das Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Dieses gemeinschaftliche Eigentum umfasst bei einer Mehrhausanlage das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden, Wegen, Grünflächen und technischen Anlagen.
Daraus folgt der Grundkonflikt: Rechtlich gibt es nur einen Topf, wirtschaftlich aber mehrere. Die Heizanlage von Haus A hat mit Haus D nichts zu tun. Das Dach von Haus B ist marode, das von Haus C nicht. Die Eigentümer von Haus D fragen sich, warum sie für die Sanierung von Haus B zahlen sollen.
Die Antwort auf diese Frage hängt von drei Faktoren ab: der Teilungserklärung, den geltenden Beschlüssen und der konkreten Kostenstruktur. Im Folgenden werden alle drei systematisch behandelt.
2. Die Teilungserklärung bei Mehrhausanlagen
Typische Regelungsmodelle
Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.
Die meisten Teilungserklärungen von Mehrhausanlagen enthalten Regelungen zur getrennten Kostenrechnung. Die Bandbreite ist groß:
Modell 1: Vollständige Trennung. "Die Kosten, die einem einzelnen Gebäude zugeordnet werden können, werden ausschließlich von den Eigentümern dieses Gebäudes nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen. Die Kosten, die der Gesamtgemeinschaft zuzuordnen sind, werden von allen Eigentümern nach MEA getragen."
Dieses Modell ist das klarste und das praxistauglichste. Es erfordert eine saubere Trennung der Kostenarten in gebäudebezogene und gemeinschaftsbezogene Kosten.
Modell 2: Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz. "Für jedes Gebäude wird eine Untergemeinschaft gebildet. Die Untergemeinschaft beschließt über die Instandhaltung und Instandsetzung des jeweiligen Gebäudes. Die Kosten trägt die Untergemeinschaft."
Dieses Modell delegiert Beschlusskompetenz an die Untergemeinschaft. Es funktioniert gut, solange klar geregelt ist, wo die Kompetenz der Untergemeinschaft endet und die der Gesamtgemeinschaft beginnt.
Modell 3: Keine Regelung. Die Teilungserklärung enthält keine Bestimmung zur getrennten Kostenrechnung. Alle Kosten werden nach MEA auf alle Eigentümer verteilt.
Dieses Modell ist rechtlich zulässig, führt aber bei großen Anlagen zu Unmut. Die Eigentümer von Haus D zahlen für das Dach von Haus B mit — obwohl sie davon keinen Nutzen haben. Abhilfe schafft ein Änderungsbeschluss nach §16 Abs. 2 Satz 2 WEG.
Fehlerhafte Klauseln
"Jedes Haus bildet eine eigenständige Gemeinschaft." — Falsch. Die Teilungserklärung kann keine eigenständigen Rechtssubjekte schaffen. Die Gemeinschaft bleibt eine. Die Klausel wird von Gerichten als Regelung zur getrennten Kostenrechnung ausgelegt, nicht als Begründung einer eigenständigen WEG.
"Die Untergemeinschaft kann eigene Verwalterverträge abschließen." — Unwirksam. Vertragspartner des Verwalters ist die Gemeinschaft, nicht die Untergemeinschaft. Ein separater Verwaltervertrag für ein einzelnes Haus ist rechtswidrig.
3. Unterkostenstellenrechnung: Systematik und Durchführung
Was eine Unterkostenstelle ist
Alle Prüfpunkte als druckbare PDF-Checkliste finden Sie im Download-Bereich unten.
Eine Unterkostenstelle ist eine buchhalterische Einheit, die alle Kosten eines bestimmten Gebäudes innerhalb der Gesamtgemeinschaft erfasst. Sie ist kein eigenes Konto — die Gemeinschaft hat ein Girokonto und ein Rücklagenkonto (oder mehrere). Die Unterkostenstelle ist eine interne Gliederungsebene in der Buchhaltung.
Klassifizierung der Kostenarten
Die zentrale Aufgabe bei der Einrichtung von Unterkostenstellen ist die Klassifizierung jeder Kostenart:
Gebäudebezogene Kosten (Unterkostenstelle):
Heizkosten (bei getrennten Heizanlagen)
Wasser/Abwasser (bei getrennten Zählern)
Aufzugskosten (bei getrennten Aufzügen)
Treppenhausreinigung (je Gebäude)
Allgemeinstrom (je Gebäude, wenn getrennte Zähler vorhanden)
Gebäudebezogene Instandhaltung (Dach, Fassade, Treppenhaus)
Schornsteinfeger (je Gebäude)
Gemeinschaftsbezogene Kosten (Gesamtkostenstelle):
Verwaltervergütung
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (sofern eine Police für die gesamte Anlage)
Grundsteuer (sofern ein Bescheid für das gesamte Grundstück)
Bankgebühren
Gartenpflege (wenn die Grünanlagen die gesamte Anlage betreffen)
Spielplatzwartung
Rechtsberatung, Gerichtskosten
Mischkosten (erfordern Aufteilung):
Gebäudeversicherung: Eine Police, aber die Prämie kann auf die Gebäude aufgeteilt werden (nach Versicherungswert oder Wohnfläche)
Hausmeisterdienst: Ein Vertrag für die gesamte Anlage, aber der Aufwand verteilt sich auf die Gebäude
Winterdienst: Gehwege sind gebäudeübergreifend, aber Zugänge zu einzelnen Häusern sind gebäudebezogen
Verteilerschlüssel innerhalb der Unterkostenstelle
Innerhalb einer Unterkostenstelle werden die Kosten nur auf die Eigentümer des betreffenden Gebäudes verteilt. Der Verteilerschlüssel richtet sich nach der Teilungserklärung oder den geltenden Beschlüssen — typischerweise nach den MEA des Gebäudes, nicht nach den MEA der Gesamtanlage.
Beispiel: Die Gesamtanlage hat 1000/1000 MEA. Haus A hat 10 Einheiten mit zusammen 250/1000 MEA. Die Heizkosten von Haus A (12.000 EUR) werden nur auf die Eigentümer von Haus A verteilt. Der Eigentümer mit 30/1000 MEA (bezogen auf die Gesamtanlage) hat einen Anteil von 30/250 = 12 % der Heizkosten von Haus A, also 1.440 EUR.
Umsetzung in der Hausverwaltungssoftware
Jede professionelle Hausverwaltungssoftware unterstützt Unterkostenstellen. Die Einrichtung folgt einem einheitlichen Schema:
Gebäude als Unterkostenstelle anlegen — Haus A, Haus B, Haus C etc.
Einheiten zuordnen — jede Einheit wird genau einer Unterkostenstelle zugewiesen
Kostenarten klassifizieren — gebäudebezogen, gemeinschaftsbezogen oder Mischkosten
Verteilerschlüssel pro Kostenstelle hinterlegen — MEA des Gebäudes, Wohnfläche des Gebäudes etc.
Rücklagen getrennt führen — separate Erhaltungsrücklage pro Gebäude
Buchungen zuordnen — jede Ausgabe muss der richtigen Kostenstelle zugewiesen werden
MieterOS bildet Mehrhausanlagen mit getrennten Kostenstellen ab. Unter WEG → Mehrhausanlage definieren Sie Untergemeinschaften mit eigenen Verteilerschlüsseln.
4. Getrennte Abrechnung: Aufbau und Darstellung
Struktur der Jahresabrechnung
Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.
Die Jahresabrechnung einer Mehrhausanlage besteht aus mehreren Teilen:
1. Gesamtabrechnung der Gemeinschaft. Alle Einnahmen und Ausgaben der WEG, aufgegliedert nach Kostenstellen. Die Gesamtabrechnung zeigt das Gesamtbild: Wie viel hat die Gemeinschaft insgesamt eingenommen und ausgegeben?
2. Gebäudeabrechnung je Haus. Die gebäudebezogenen Kosten werden nach Haus getrennt dargestellt. Jedes Haus hat seine eigene Einnahmen-/Ausgabenübersicht mit den gebäudebezogenen Positionen.
3. Einzelabrechnung je Eigentümer. Die Einzelabrechnung zeigt dem Eigentümer seinen Anteil an:
den gemeinschaftsbezogenen Kosten (nach MEA der Gesamtanlage)
den gebäudebezogenen Kosten (nach MEA des Gebäudes)
der Rücklagenzuführung (ggf. getrennt: Gemeinschaftsrücklage und Gebäuderücklage)
4. Rücklagenentwicklung. Wenn die Rücklagen getrennt geführt werden, muss die Rücklagenentwicklung pro Gebäude und für die Gesamtgemeinschaft dargestellt werden.
Darstellungsprinzip: Transparenz durch Trennung
Die Abrechnung muss für den einzelnen Eigentümer nachvollziehbar sein. Bei einer Mehrhausanlage mit fünf Gebäuden und gemeinschaftsbezogenen plus gebäudebezogenen Kosten ist das eine Herausforderung. Bewährt hat sich folgende Darstellung in der Einzelabrechnung:
| Kostenposition | Gesamtkosten | Ihr Anteil | Schlüssel | |---|---|---|---| | Gemeinschaftskosten | | | | | Verwaltervergütung | 24.000 EUR | 480 EUR | 20/1000 MEA (gesamt) | | Haftpflichtversicherung | 1.200 EUR | 24 EUR | 20/1000 MEA (gesamt) | | Gartenpflege | 6.000 EUR | 120 EUR | 20/1000 MEA (gesamt) | | Gebäudekosten Haus B | | | | | Heizkosten | 18.000 EUR | 1.440 EUR | 20/250 MEA (Haus B) | | Treppenhausreinigung | 3.600 EUR | 288 EUR | 20/250 MEA (Haus B) | | Aufzug | 4.800 EUR | 384 EUR | 20/250 MEA (Haus B) |
Dieses Format macht auf einen Blick sichtbar, welche Kosten gemeinschaftlich und welche gebäudebezogen umgelegt werden.
5. Separate Rücklagen: Notwendigkeit und Umsetzung
Warum getrennte Rücklagen sinnvoll sind
Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.
Der Zustand der Gebäude innerhalb einer Mehrhausanlage ist selten identisch. Haus A wurde 1975 gebaut, Haus D erst 1985. Haus B hat einen Aufzug, Haus C nicht. Das Dach von Haus A ist 2020 saniert worden, das von Haus B muss 2027 gemacht werden.
Wenn alle Eigentümer in einen gemeinsamen Rücklagentopf einzahlen, entsteht eine Quersubventionierung: Die Eigentümer des sanierten Hauses zahlen für die Sanierung des unsanierten Hauses mit, obwohl sie selbst gerade erst gezahlt haben. Das ist nicht nur unfair, sondern auch ein Dauerbrenner für Streit.
Rechtliche Grundlage
Eine getrennte Rücklagenführung kann angeordnet werden durch:
Teilungserklärung. Enthält die TE eine Regelung zur getrennten Kostenrechnung, erfasst diese in der Regel auch die Rücklagen.
Beschluss. Seit der Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, die Rücklagen gebäudebezogen zu führen (§16 Abs. 2 Satz 2 WEG in Verbindung mit §19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).
Umsetzung
Option 1: Getrennte Bankkonten. Für jedes Gebäude wird ein eigenes Rücklagenkonto eröffnet. Vorteil: maximale Transparenz. Nachteil: höherer Verwaltungsaufwand und ggf. höhere Bankgebühren.
Option 2: Ein Konto, getrennte Buchführung. Es gibt ein Rücklagenkonto für die gesamte Gemeinschaft, aber die Buchhaltung weist die Rücklagenbestände je Gebäude separat aus. Vorteil: geringerer Aufwand. Nachteil: Bei Insolvenz des Verwalters oder der Bank ist die Zuordnung weniger klar.
Die Praxis zeigt: Eigentümer vertrauen der getrennten Buchführung nur, wenn sie die Rücklagenstände schwarz auf weiß sehen. Getrennte Konten sind daher bei größeren Anlagen die bessere Wahl.
Bemessung der Rücklagenzuführung je Haus
Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage sollte für jedes Gebäude individuell bemessen werden — nicht pauschal für die gesamte Anlage. Faktoren:
Baujahr des Gebäudes
Zustand der wesentlichen Bauteile (Dach, Fassade, Heizung, Aufzug, Leitungen)
Zeitpunkt der letzten Sanierungsmaßnahmen
Absehbarer Instandhaltungsbedarf in den nächsten 10 bis 15 Jahren
Ein technischer Instandhaltungsplan (Gebäude-Check durch einen Sachverständigen) liefert die Grundlage für eine belastbare Rücklagenberechnung. Bei einer Mehrhausanlage mit vier Gebäuden kann die empfohlene Rücklagenzuführung zwischen den Häusern um den Faktor zwei oder drei variieren.
6. Beschlussfähigkeit und Versammlungsorganisation
Das Quorum-Problem
Den Rechner für diese Berechnung finden Sie als Excel-Download am Ende des Artikels.
Bei Mehrhausanlagen verschärft sich das ohnehin verbreitete Problem der geringen Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Die Eigentümer eines Hauses, für das keine relevanten Tagesordnungspunkte anstehen, erscheinen oft nicht. Das senkt die Beteiligung und kann die Beschlussfähigkeit gefährden.
Rechenbeispiel: Eine Anlage mit 80 Einheiten verteilt auf 4 Häuser (je 20 Einheiten). Jedes Haus hat ca. 250/1000 MEA. Wenn die Eigentümer von Haus C und D fernbleiben (weil nur Themen von Haus A und B auf der Tagesordnung stehen), sind maximal 500/1000 MEA vertreten — und nur, wenn alle Eigentümer von Haus A und B erscheinen. In der Praxis erscheinen aber nie alle. Die Beschlussfähigkeit (mehr als 500/1000 MEA) wird dann verfehlt.
Gegenmaßnahmen
Eventualeinberufung. Die gleichzeitige Einberufung einer Wiederholungsversammlung (§25 Abs. 4 WEG analog) löst das Quorum-Problem: Die Wiederholungsversammlung ist unabhängig von der Beteiligung beschlussfähig. Voraussetzung: Der Hinweis in der Einladung.
Thematische Bündelung. Die Tagesordnung wird so gestaltet, dass für jedes Haus mindestens ein relevanter Punkt enthalten ist. Das erhöht die Motivation zur Teilnahme.
Hybridversammlung. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung beschließen, die Online-Teilnahme zu ermöglichen (§23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Das senkt die Hürde für Eigentümer, die nicht persönlich erscheinen möchten, aber an den Beschlüssen teilhaben wollen.
Vertretungsquote erhöhen. Der Verwalter stellt mit der Einladung Vollmachtsformulare bereit und weist auf die Möglichkeit der Vertretung hin. Insbesondere Eigentümer, die weit entfernt wohnen (Kapitalanleger), lassen sich gerne vertreten, wenn der Prozess einfach ist.
Beschlüsse der Untergemeinschaft
Wenn die Teilungserklärung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz vorsieht, stellt sich die Frage: Wie wird über gebäudebezogene Angelegenheiten abgestimmt?
Möglichkeit 1: Abstimmung in der Gesamtversammlung, aber nur die betroffenen Eigentümer stimmen ab. Das setzt voraus, dass die Teilungserklärung diese Einschränkung vorsieht. Ohne ausdrückliche Regelung haben alle Eigentümer ein Stimmrecht — auch bei gebäudebezogenen Angelegenheiten.
Möglichkeit 2: Separate Unterversammlung. Die Eigentümer eines Hauses treffen sich separat und beschließen über die Angelegenheiten ihres Gebäudes. Das erfordert eine ausdrückliche Ermächtigung in der Teilungserklärung. Ohne diese Ermächtigung sind Beschlüsse einer "Unterversammlung" unwirksam.
Praxisempfehlung: Die Gesamtversammlung mit getrennten Tagesordnungsblöcken ist in den meisten Fällen der sicherste Weg. Die gebäudebezogenen Themen werden nacheinander behandelt. Die Eigentümer der anderen Häuser bleiben anwesend (für die Beschlussfähigkeit), stimmen aber bei gebäudebezogenen Themen nur mit, wenn sie das wollen.
7. Sanierungsbeschlüsse bei Mehrhausanlagen
Wer zahlt?
Diese Übersicht steht Ihnen auch als druckbares PDF zur Verfügung — siehe Download-Bereich.
Die Kernfrage bei gebäudebezogenen Sanierungen lautet: Tragen nur die Eigentümer des betroffenen Gebäudes die Kosten, oder alle?
Wenn die Teilungserklärung trennt: Die Kosten werden nur von den Eigentümern des betroffenen Gebäudes getragen. Die Sonderumlage wird nur auf diese Eigentümer umgelegt.
Wenn die Teilungserklärung nicht trennt: Alle Eigentümer zahlen nach MEA — auch für die Sanierung eines Gebäudes, in dem sie keine Einheit haben. Das kann durch Beschluss geändert werden (§16 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Wenn der Beschluss unklar ist: Ein Sanierungsbeschluss, der nicht eindeutig regelt, wer die Kosten trägt und nach welchem Schlüssel, ist anfechtbar. Bei Mehrhausanlagen muss der Beschluss ausdrücklich benennen:
Welches Gebäude betroffen ist
Welche Maßnahme beschlossen wird
Wie hoch die voraussichtlichen Kosten sind
Wer die Kosten trägt (Untergemeinschaft oder Gesamtgemeinschaft)
Nach welchem Schlüssel die Kosten verteilt werden
Wie die Finanzierung erfolgt (Rücklage, Sonderumlage, Kredit)
Sonderumlage für ein einzelnes Gebäude
Eine Sonderumlage, die nur die Eigentümer eines Gebäudes trifft, ist zulässig, wenn die Teilungserklärung oder ein entsprechender Beschluss die getrennte Kostenrechnung vorsieht. Der Beschluss über die Sonderumlage wird von der Gesamtversammlung gefasst — auch wenn nur die Eigentümer des betroffenen Gebäudes zahlen.
Fehler in der Praxis: Der Verwalter legt die Sonderumlage für die Dachsanierung von Haus B auf alle Eigentümer um, obwohl die Teilungserklärung eine getrennte Kostenrechnung vorsieht. Die Eigentümer von Haus A, C und D fechten an — zu Recht.
Umgekehrter Fehler: Die Teilungserklärung sieht keine getrennte Kostenrechnung vor. Der Verwalter legt die Sonderumlage nur auf die Eigentümer von Haus B um. Die Eigentümer von Haus B fechten an, weil sie die gesamte Last tragen, obwohl die Teilungserklärung eine Verteilung auf alle vorsieht — ebenfalls zu Recht.
Kredit der Gemeinschaft
Für größere Sanierungsmaßnahmen kann die WEG einen Kredit aufnehmen. Bei Mehrhausanlagen stellt sich die Frage, ob nur die Eigentümer des betroffenen Gebäudes für den Kredit haften. Die Antwort: Nein. Kreditnehmer ist die Gemeinschaft als Ganzes. Alle Eigentümer haften mit ihrem Miteigentumsanteil. Die interne Kostenverteilung ist eine Sache der Abrechnung — nicht der Kreditbeziehung.
8. Praxisbeispiel: Mehrhausanlage mit vier Gebäuden
Ausgangslage
Alle Details als strukturierte Checkliste zum Abhaken: siehe Downloads unten.
Die WEG "Am Sonnenhang" besteht aus vier Gebäuden (Haus 1-4) mit insgesamt 60 Einheiten. Die Teilungserklärung von 1982 sieht eine getrennte Kostenrechnung vor: "Die Kosten, die einem einzelnen Gebäude zugeordnet werden können, werden von den Eigentümern dieses Gebäudes nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen."
| Gebäude | Einheiten | MEA (gesamt) | Baujahr | Heizung | Aufzug | |---|---|---|---|---|---| | Haus 1 | 18 | 310/1000 | 1982 | Gas-Zentral | Ja | | Haus 2 | 16 | 280/1000 | 1982 | Gas-Zentral | Ja | | Haus 3 | 14 | 230/1000 | 1985 | Gas-Zentral | Nein | | Haus 4 | 12 | 180/1000 | 1985 | Gas-Zentral | Nein |
Kostenklassifizierung
Gebäudebezogen: Heizung (4 Anlagen, je Haus), Aufzug (nur Haus 1 und 2), Treppenhausreinigung (je Haus), Allgemeinstrom (je Haus, getrennte Zähler), Wasser (getrennte Zähler pro Haus), Schornsteinfeger (je Haus).
Gemeinschaftsbezogen: Verwaltervergütung, Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung (eine Police, Aufteilung nach Versicherungswert), Bankgebühren, Gartenpflege (gemeinsame Grünanlage), Spielplatz.
Rücklagen
Haus 1 (Baujahr 1982, Aufzug, Dach 2015 saniert): 11 EUR/m²/Jahr Haus 2 (Baujahr 1982, Aufzug, Dach Sanierung fällig 2028): 15 EUR/m²/Jahr Haus 3 (Baujahr 1985, kein Aufzug, guter Zustand): 9 EUR/m²/Jahr Haus 4 (Baujahr 1985, kein Aufzug, Fassadensanierung 2029): 13 EUR/m²/Jahr
Die unterschiedlichen Rücklagenzuführungen spiegeln den individuellen Zustand und den absehbaren Sanierungsbedarf wider.
Grundlagen
[ ] Teilungserklärung auf Regelungen zur getrennten Kostenrechnung geprüft
[ ] Geltende Beschlüsse zur Kostenverteilung identifiziert
[ ] Rechtsgrundlage für die getrennte Abrechnung dokumentiert
Kostenstellenstruktur
[ ] Unterkostenstelle für jedes Gebäude in der Software eingerichtet
[ ] Jede Einheit der richtigen Unterkostenstelle zugeordnet
[ ] Kostenarten als gebäudebezogen, gemeinschaftsbezogen oder Mischkosten klassifiziert
[ ] Aufteilungsschlüssel für Mischkosten festgelegt und dokumentiert
Verteilerschlüssel
[ ] Gebäudebezogene Kosten: MEA des Gebäudes als Schlüssel hinterlegt (nicht MEA der Gesamtanlage)
[ ] Gemeinschaftsbezogene Kosten: MEA der Gesamtanlage als Schlüssel hinterlegt
[ ] Abweichende Schlüssel aus GO oder Beschlüssen berücksichtigt
Rücklagen
[ ] Erhaltungsrücklage pro Gebäude separat geführt
[ ] Zuführungshöhe pro Gebäude individuell berechnet (Baujahr, Zustand, absehbarer Bedarf)
[ ] Rücklagenentwicklung je Gebäude in der Abrechnung dargestellt
[ ] Entnahmen aus der Rücklage dem richtigen Gebäude zugeordnet
Abrechnung
[ ] Gesamtabrechnung der Gemeinschaft erstellt (alle Einnahmen und Ausgaben)
[ ] Gebäudeabrechnung je Haus erstellt
[ ] Einzelabrechnung je Eigentümer mit transparenter Trennung von Gemeinschafts- und Gebäudekosten
[ ] Wirtschaftsplan mit getrennten Ansätzen je Gebäude und Gemeinschaft
Versammlung und Beschlüsse
[ ] Tagesordnung mit getrennten Blöcken für gebäudebezogene und gemeinschaftsbezogene Themen
[ ] Beschlüsse über gebäudebezogene Maßnahmen benennen das betreffende Gebäude, die Kosten, den Trägerkreis und den Verteilerschlüssel
[ ] Sonderumlagen korrekt zugeordnet (Untergemeinschaft oder Gesamtgemeinschaft)
[ ] Eventualeinberufung in der Einladung enthalten
Sanierung und Sonderumlagen
[ ] Instandhaltungsplanung je Gebäude erstellt
[ ] Sanierungsbeschlüsse enthalten alle Pflichtangaben (Gebäude, Maßnahme, Kosten, Kostenträger, Schlüssel, Finanzierung)
[ ] Sonderumlagen nach dem korrekten Verteilerschlüssel berechnet
[ ] Kreditfinanzierung: Haftungsverteilung intern dokumentiert
Zuletzt aktualisiert: März 2026
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