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Zukunft Immobilienverwaltung
Recruiting & FachkräfteSnackable9 Min Lesezeit

§34c-Weiterbildungspflicht: 20 Stunden in 3 Jahren — was zählt, was nicht, und wie Sie den Nachweis organisieren

Seit dem 1. August 2018 gilt für Wohnimmobilienverwalter die Weiterbildungspflicht nach §34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV, §§15b und 15c). Die Regelung klingt harmlos: 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren. Pro Person. Pro Zeitraum.

§34c-Weiterbildungspflicht: 20 Stunden in 3 Jahren — was zählt, was nicht, und w

Eine Pflicht, die viele unterschätzen

Seit dem 1. August 2018 gilt für Wohnimmobilienverwalter die Weiterbildungspflicht nach §34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV, §§15b und 15c). Die Regelung klingt harmlos: 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren. Pro Person. Pro Zeitraum.

In der Praxis entpuppt sich diese Pflicht als eines der am häufigsten missverstandenen und am schlechtesten organisierten Themen der Branche. Verwaltungen, die denken, sie seien auf der sicheren Seite, liegen oft falsch. Und Verwaltungen, die das Thema ignorieren, riskieren Bußgelder von bis zu 5.000 Euro — pro Person und Verstoß.

Die Weiterbildungspflicht ist kein bürokratisches Monster. Aber sie erfordert Verständnis, Planung und Dokumentation. Genau das fehlt in vielen Betrieben.

Wer muss sich weiterbilden?

Pflicht für den Gewerbetreibenden

Die vollständige Checkliste mit allen Prüfpunkten steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung — siehe Download-Bereich am Ende dieses Artikels.

Weiterbildungspflichtig ist zunächst der Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO — also der Unternehmer selbst. Bei einer GmbH ist das der Geschäftsführer, bei einer OHG jeder Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis, bei einem Einzelunternehmen der Inhaber.

Pflicht für die „unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten"

Das ist der Satz, der in der Praxis die meisten Fragen aufwirft. Gemeint sind alle Mitarbeiter, die eigenständig Verwaltungsaufgaben wahrnehmen: Objektbetreuer, Sachbearbeiter mit Eigentümerkontakt, Teamleiter, stellvertretende Geschäftsführer.

Weiterbildungspflichtig sind:

  • Objektbetreuer/Verwalter, die eigenständig Mandate betreuen

  • Sachbearbeiter, die eigenständig Beschlüsse umsetzen, Versammlungen vorbereiten oder Mietvertragsangelegenheiten bearbeiten

  • Mitarbeiter, die Eigentümern oder Mietern gegenüber als Ansprechpartner der Verwaltung auftreten

Nicht weiterbildungspflichtig sind:

  • Reine Buchhaltungskräfte, die keinen Eigentümer- oder Mieterkontakt haben

  • Sekretariat und Empfang

  • Auszubildende (die Ausbildung selbst gilt als Weiterbildung)

  • Werkstudenten und Praktikanten (sofern sie nicht eigenständig Verwaltungsaufgaben wahrnehmen)

In der Praxis heißt das: In einer typischen Verwaltung mit sechs Mitarbeitern sind vier bis fünf weiterbildungspflichtig.

Was als Weiterbildung zählt — und was nicht

Anerkannte Formate

Die MaBV definiert in §15b Abs. 1 folgende anerkannte Weiterbildungsformate:

  1. Präsenzseminare und -kurse bei Bildungseinrichtungen, Verbänden, IHK oder spezialisierten Anbietern

  2. Online-Seminare (Webinare) mit Teilnahmebestätigung und nachweisbarer Interaktion

  3. Berufsbegleitende Studiengänge und Zertifikatslehrgänge (anteilig anrechenbar)

  4. Innerbetriebliche Fortbildungen, wenn sie von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt und dokumentiert werden

  5. Fachtagungen und Kongresse der Immobilienwirtschaft

  6. Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle (z.B. Fernlehrgänge, E-Learning mit Abschlusstest)

Inhaltliche Anforderungen

Die Weiterbildung muss sich auf die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter beziehen. Die MaBV nennt in der Anlage zu §15b folgende Themenbereiche:

  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Bestandsaufnahme, Marktentwicklung)

  • Rechtliche Grundlagen (WEG-Recht, Mietrecht, Vertragsrecht, Baurecht)

  • Kaufmännische Grundlagen (Buchführung, Abrechnung, Wirtschaftsplan)

  • Technische Grundlagen (Gebäudetechnik, Instandhaltung, Energieeffizienz)

  • Verbraucherschutz und Transparenz

  • Kommunikation und Konfliktmanagement

Was nicht zählt

  • Allgemeine Softskill-Seminare ohne Bezug zur Immobilienwirtschaft (z.B. „Zeitmanagement für Jedermann")

  • Produktpräsentationen von Dienstleistern (ein Softwareanbieter, der sein ERP vorstellt, ist keine Weiterbildung)

  • Messebesuche ohne nachweisbare Veranstaltungsteilnahme (nur der Besuch einer Fachausstellung reicht nicht)

  • Nicht dokumentierte Eigenlektüre (ein Fachbuch lesen zählt nicht, es sei denn, eine Lernerfolgskontrolle ist angeschlossen)

Der Dreijahreszeitraum: Wie gerechnet wird

Berechnung

Alle Prüfpunkte als druckbare PDF-Checkliste finden Sie im Download-Bereich unten.

Der Weiterbildungszeitraum umfasst drei Kalenderjahre. Der erste Dreijahreszeitraum begann am 1. August 2018 und endete am 31. Dezember 2020. Seitdem laufen die Perioden kalenderjahrweise: 2021-2023, 2024-2026, 2027-2029.

Aktueller Zeitraum: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026.

Innerhalb dieses Zeitraums müssen 20 Stunden nachgewiesen werden. Es gibt keine Vorgabe, wie die Stunden verteilt werden. Theoretisch können alle 20 Stunden im letzten Monat absolviert werden. Praktisch ist das nicht ratsam — Plätze sind dann ausgebucht, und die Qualität des Lernens leidet.

Empfehlung zur Verteilung

Sieben Stunden pro Jahr, verteilt auf zwei bis drei Veranstaltungen. Das ist handhabbar und sorgt dafür, dass das Wissen aktuell bleibt. Im dritten Jahr des Zyklus bleiben dann ein bis zwei Stunden Reserve für ungeplante Themen oder kurzfristige Gesetzesänderungen.

Neue Mitarbeiter

Wer unterjährig eingestellt wird, muss anteilig weitergebildet werden. Die Formel: 20 Stunden / 36 Monate × Anzahl der verbleibenden Monate im laufenden Dreijahreszeitraum. Wer am 1. Juli 2025 anfängt, muss bis Ende 2026 noch (20/36) × 18 = 10 Stunden nachweisen.

Dokumentation und Nachweis

Was dokumentiert werden muss

Für jede Weiterbildungsmaßnahme müssen folgende Angaben dokumentiert und aufbewahrt werden:

  • Name des Teilnehmers

  • Datum und Dauer der Maßnahme (in Zeitstunden à 60 Minuten)

  • Bezeichnung und Inhalt der Maßnahme

  • Name des Veranstalters/Referenten

  • Art der Maßnahme (Präsenz, Online, Selbststudium)

  • Teilnahmebestätigung oder Zertifikat

Aufbewahrungspflicht

Die Nachweise müssen fünf Jahre aufbewahrt werden (§15c Abs. 2 MaBV). Die Aufbewahrung erfolgt zentral im Betrieb, nicht bei den einzelnen Mitarbeitern. Empfehlung: digitale Ablage in einem eigenen Ordner je Mitarbeiter, benannt nach dem Dreijahreszeitraum.

Wer prüft?

Die zuständige Gewerbebehörde kann die Nachweise jederzeit anfordern. In der Praxis geschieht das selten anlasslos — aber bei einer Neubeantragung der Gewerbeerlaubnis, bei einer Überprüfung nach Beschwerden oder im Rahmen von Gewerbeaufsichtsprüfungen.

Einige Bundesländer haben begonnen, stichprobenartig zu prüfen. Nordrhein-Westfalen und Bayern sind hier besonders aktiv.

Innerbetriebliche Weiterbildung: Die unterschätzte Option

Nicht jede Weiterbildung muss extern eingekauft werden. Innerbetriebliche Fortbildungen sind zulässig, wenn sie bestimmte Qualitätskriterien erfüllen:

Tipp: Laden Sie sich die Checkliste herunter und haken Sie jeden Punkt bei der nächsten Umsetzung ab.

  • Qualifizierter Referent: Der Referent muss fachlich für das Thema qualifiziert sein (Berufserfahrung, Fachausbildung, Zertifikate). Der Geschäftsführer, der sein Team über die aktuelle WEG-Rechtsprechung informiert, erfüllt das in der Regel.

  • Dokumentation: Thema, Dauer, Teilnehmer, Inhalt müssen dokumentiert werden. Eine Teilnehmerliste mit Unterschriften ist empfehlenswert.

  • Angemessener Umfang: Mindestens 60 Minuten pro Veranstaltung. Die fünfminütige Besprechung in der Teeküche zählt nicht.

  • Inhaltlicher Bezug: Die Themen müssen dem MaBV-Katalog entsprechen.

Beispiele für innerbetriebliche Weiterbildung

  • Monatliches Fachmeeting (60 Minuten): Aktuelle Rechtsprechung zum WEG-Recht, vorgestellt vom Geschäftsführer

  • Halbjährlicher Workshop (3 Stunden): Nebenkostenabrechnung — typische Fehler und aktuelle Urteile, geleitet von der Buchhaltungsleiterin

  • Jährliche Schulung (2 Stunden): Neue Funktionen der ERP-Software, durchgeführt vom Softwareanbieter (sofern fachlich relevant)

Innerbetriebliche Weiterbildung hat zwei Vorteile: Sie kostet weniger als externe Seminare, und sie ist direkt auf den Bedarf des Teams zugeschnitten. Der Nachteil: Sie erzeugt keinen Blick über den Tellerrand und keinen Austausch mit Kollegen aus anderen Verwaltungen.

Empfehlung: Kombination aus innerbetrieblicher und externer Weiterbildung. Etwa 8 bis 10 Stunden intern, 10 bis 12 Stunden extern je Dreijahreszeitraum.

Praxisbeispiel: Wie eine Verwaltung die Weiterbildungspflicht systematisiert hat

Eine Verwaltung in Augsburg, 900 WE, sieben Mitarbeiter (davon fünf weiterbildungspflichtig). Vor der Systematisierung: Jeder Mitarbeiter war selbst verantwortlich. Manche besuchten regelmäßig Seminare, andere gar nicht. Eine zentrale Dokumentation gab es nicht.

Im Januar 2024 führte die Verwaltung folgendes System ein:

Weiterbildungsplan pro Dreijahreszeitraum (2024-2026):

  • 6 innerbetriebliche Fachsitzungen à 90 Minuten pro Jahr (= 9 Stunden in drei Jahren)

  • 1 externer Fachkongress pro Mitarbeiter und Jahr (= ca. 6 Stunden in drei Jahren)

  • 1 individuelles Fachseminar pro Mitarbeiter im Dreijahreszeitraum (= ca. 6 Stunden)

  • Gesamt: 21 Stunden — eine Stunde Reserve

Dokumentation: Zentrale Excel-Tabelle (soll 2025 durch eine ERP-Erweiterung ersetzt werden). Pro Mitarbeiter: Datum, Thema, Stunden, Nachweis-Dokument. Der Geschäftsführer prüft den Stand quartalsweise.

Kosten: Die innerbetrieblichen Sitzungen kosten nur die Arbeitszeit des Referenten (Geschäftsführer oder externer Anwalt: 2 × 90 Minuten pro Jahr = ca. 1.500 Euro extern). Die externen Veranstaltungen: im Schnitt 400 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für Seminargebühren plus Reisekosten.

Gesamtkosten pro Dreijahreszeitraum für fünf Mitarbeiter: circa 10.000 bis 12.000 Euro. Das entspricht etwa 1,50 Euro pro WE und Monat.

Häufige Fehler und Fallen

Fehler 1: Weiterbildung nur für den Geschäftsführer. Die Pflicht gilt für alle „unmittelbar mitwirkenden" Beschäftigten. Wenn ein Sachbearbeiter keine 20 Stunden nachweisen kann, haftet der Betrieb — nicht der Sachbearbeiter.

Die passende Vorlage können Sie als Word-Dokument herunterladen — mit allen Platzhaltern zum Ausfüllen. Siehe Downloads am Ende.

Fehler 2: Zeitraum falsch berechnen. Der Dreijahreszeitraum beginnt nicht mit dem Einstellungsdatum des Mitarbeiters, sondern läuft kalenderjahrbasiert. Wer im Dezember 2024 einstellt, muss bis Ende 2026 den anteiligen Nachweis erbringen.

Fehler 3: Keine Nachweise aufbewahren. Das Seminar wurde besucht, aber das Zertifikat liegt irgendwo im E-Mail-Archiv. Ohne auffindbare Nachweise ist die Weiterbildung nicht nachgewiesen — egal ob sie stattgefunden hat.

Fehler 4: Produktschulungen als Weiterbildung zählen. Die Vorstellung eines neuen Versicherungsprodukts oder einer Softwarelösung ist keine Weiterbildung im Sinne der MaBV — es sei denn, der fachliche Inhalt (z.B. technische Gebäudeversicherung) überwiegt deutlich den Produktbezug.

Fehler 5: Den letzten Moment abwarten. Wer im November 2026 merkt, dass noch 15 Stunden fehlen, wird Schwierigkeiten haben, passende Veranstaltungen zu finden. Die Nachfrage nach Seminaren steigt erfahrungsgemäß im letzten Jahr jedes Dreijahreszeitraums deutlich an.

Weiterbildung als strategisches Instrument

Die Weiterbildungspflicht ist eine regulatorische Mindestanforderung. 20 Stunden in drei Jahren sind — seien wir ehrlich — nicht viel. Ein Sachbearbeiter, der nur das Minimum absolviert, bildet sich pro Woche weniger als sieben Minuten weiter.

Die kluge Verwaltung nutzt die Pflicht als Anlass, eine echte Weiterbildungskultur zu etablieren. Nicht 20 Stunden Pflichtprogramm, sondern 40 bis 60 Stunden Entwicklung — pro Mitarbeiter und Dreijahreszeitraum. Wer mehr in die Kompetenz seines Teams investiert, braucht weniger in Fehlerkorrektur, Mandatsverlust und Recruiting zu investieren.

Die HV-Akademie bietet Ihnen §34c-konforme Seminare und Webinare — inklusive Teilnahmebestätigung und Stundennachweis. Planen Sie Ihre Weiterbildung rechtzeitig und nutzen Sie unseren Weiterbildungstracker für die lückenlose Dokumentation.

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